Kommentar zu Urteil Nr. 13714 vom Jahr 2024: Alternatives Verfahren und Berufung in Abwesenheit

Das kürzlich veröffentlichte Urteil Nr. 13714 vom Jahr 2024, erlassen vom Kassationsgericht, behandelt ein Thema von erheblicher Bedeutung im Strafrecht: die Frage des Mandats zur Anfechtung im Falle eines beschleunigten Verfahrens und dessen Anwendbarkeit, wenn der Verteidiger eine Entscheidung im alternativen Verfahren beantragt. Diese Entscheidung stellt eine wichtige Klarstellung für Juristen und für die angeklagten Personen dar, die in Strafverfahren verwickelt sind.

Der Kontext des Urteils

Das Kassationsgericht, geleitet von S. B. und mit Berichterstatter L. A., hat das Urteil des Berufungsgerichts Bologna ohne Rückverweisung aufgehoben und hervorgehoben, dass im Falle einer im alternativen Verfahren beantragten Entscheidung durch einen Verteidiger mit besonderer Vollmacht die in Art. 581, Abs. 1-quater der Strafprozessordnung vorgesehenen Verpflichtungen nicht gelten. Diese Norm legt fest, dass im Falle einer Berufung gegen ein Urteil, das in Abwesenheit des Angeklagten erlassen wurde, ein spezifisches Mandat zur Anfechtung erforderlich ist.

Analyse der Leitsätze des Urteils

Definition im alternativen Verfahren, beantragt durch den Verteidiger mit besonderer Vollmacht - Anwendbarkeit der Verpflichtungen gemäß Art. 581, Abs. 1-quater, StPO - Ausschluss - Gründe. Im Hinblick auf die Berufung gegen ein Urteil, das nach einem beschleunigten Verfahren gefällt wurde, findet die Bestimmung gemäß Art. 581, Abs. 1-quater, StPO keine Anwendung, die ein spezifisches Mandat zur Anfechtung im Hinblick auf den in Abwesenheit beurteilten Angeklagten vorschreibt, wenn die Definition im alternativen Verfahren von dem Verteidiger mit besonderer Vollmacht beantragt wurde, da in diesem Fall keine Zweifel an der Kenntnis des Verfahrens durch den Angeklagten bestehen, der gemäß Art. 420, Abs. 2-ter, StPO als anwesend zu betrachten ist. (In der Begründung hielt das Gericht es für unerheblich, dass der Angeklagte im Urteil erster Instanz fälschlicherweise als abwesend angegeben wurde).

Dieser Leitsatz verdeutlicht, dass, wenn der Verteidiger mit einer besonderen Vollmacht handelt, um eine Entscheidung im alternativen Verfahren zu beantragen, das Problem der Kenntnis des Angeklagten über das Verfahren nicht aufgeworfen wird. Tatsächlich hat das Gericht festgestellt, dass der Angeklagte als anwesend zu gelten hat, gemäß Art. 420, Abs. 2-ter, der Strafprozessordnung. Das bedeutet, dass, auch wenn er fälschlicherweise als abwesend angegeben wurde, der Angeklagte sich dennoch der Phasen des Verfahrens bewusst ist.

Implikationen des Urteils

Die Implikationen dieses Urteils sind vielfältig und betreffen verschiedene Aspekte des italienischen Strafrechts:

  • Klarheit über die Rolle des Verteidigers: Die Rolle des Verteidigers ist zentral im Strafverfahren, und seine Fähigkeit, alternative Verfahren zu beantragen, ist nun besser definiert.
  • Größere Schutzmaßnahmen für den Angeklagten: Diese Auslegung gewährleistet, dass Angeklagte nicht durch formale Fehler hinsichtlich ihrer Anwesenheit im Verfahren benachteiligt werden.
  • Stärkung des Rechts auf Verteidigung: Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Gewährleistung, dass jeder Angeklagte sein Recht auf Verteidigung auch in komplexen Situationen ausüben kann.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 13714 vom Jahr 2024 einen wichtigen Schritt in Richtung größerer Klarheit und zum Schutz der Rechte der Angeklagten im Kontext von Strafverfahren dar. Es bietet eine Auslegung, die die Rolle des Verteidigers wertschätzt und sicherstellt, dass die Kenntnis des Verfahrens durch den Angeklagten nicht in Frage gestellt werden kann, wodurch ein faires Verfahren gewährleistet wird. Solche Entwicklungen sind entscheidend für die ständige Verbesserung des italienischen Rechtssystems und für den Schutz der Rechte aller Bürger.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci