Urteil Nr. 9010 vom 2024: Die Verdopplung der Fristen für die steuerliche Prüfung und die Bedingungen für den Verfall

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 9010 vom 4. April 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet wichtige Klarstellungen zu den Verfallsfristen für die Zustellung von Prüfungsbescheiden. Insbesondere hat das Gericht zu der Frage der Verdopplung der Fristen gemäß Art. 43, Absatz 3, des d.P.R. Nr. 600 von 1973 und zu dessen Beziehung zur Pflicht zur Strafanzeige Stellung genommen und grundlegende Prinzipien für die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen festgelegt.

Die Verdopplung der Fristen für die Prüfung

Nach den Bestimmungen von Art. 43, Absatz 3, des d.P.R. Nr. 600 von 1973 kann sich die Frist für die Zustellung von Prüfungsbescheiden bei ernsthaften Anzeichen einer Straftat verdoppeln. Das Urteil Nr. 9010 stellt jedoch klar, dass diese Verdopplung nicht mit der zweijährigen Fristverlängerung gemäß Art. 10 des Gesetzes Nr. 289 von 2002 kombinierbar ist für diejenigen, die von der Steueramnestie keinen Gebrauch machen konnten.

Die Auswirkungen des Urteils

Die Auswirkungen dieses Urteils sind vielfältig und betreffen sowohl die Verwaltung als auch die Steuerpflichtigen:

  • Die Verdopplung der Fristen für die steuerliche Prüfung ist an das Vorliegen von Anzeichen einer Straftat und an die Pflicht zur Strafanzeige gebunden.
  • Die Nicht-Kombinierbarkeit mit der zweijährigen Fristverlängerung schützt die Steuerpflichtigen vor einer übermäßigen Verlängerung der Prüfungsfristen.
  • Für den Verfall ist das Maximum der zeitlichen Erweiterung zu berücksichtigen, das durch die für die Verwaltung günstigste Regelung vorgesehen ist.
Verfallsfristen - Verdopplung - Bedingungen - Pflicht zur Strafanzeige - Nicht-Kombinierbarkeit mit der zweijährigen Fristverlängerung gemäß Art. 10 des Gesetzes Nr. 289 von 2002 - Ausschluss - Maximale zeitliche Erweiterung - Günstigere Regelung für die Verwaltung. Im Bereich der steuerlichen Prüfung ist die Verdopplung der Fristen für die Zustellung von Prüfungsbescheiden gemäß Art. 43, Absatz 3, des d.P.R. Nr. 600 von 1973, in Anbetracht der bestehenden ernsthaften Anzeichen einer Straftat, die die Pflicht zur Strafanzeige auslösen, nicht, unter Berücksichtigung der Auslegung des Urteils Nr. 247 von 2011 des Verfassungsgerichts, mit der zweijährigen Fristverlängerung gemäß Art. 10 des Gesetzes Nr. 289 von 2002 kombinierbar für diejenigen, die von der Amnestie keinen Gebrauch gemacht haben oder dies nicht konnten, während für den Verfall des Ermessensspielraums der Verwaltung das Maximum der zeitlichen Erweiterung zu berücksichtigen ist, das durch die jeweilige für sie günstigste Regelung vorgesehen ist.

Fazit

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 9010 vom 2024 einen wichtigen Bezugspunkt für die Handhabung von steuerlichen Prüfungen im Falle ernsthafter Anzeichen einer Straftat dar. Es klärt die zeitlichen Grenzen, innerhalb derer die Verwaltung ihr Ermessen ausüben kann, und gewährleistet gleichzeitig einen besseren Schutz für die Steuerpflichtigen. Es ist entscheidend für diejenigen, die mit einem Prüfungsbescheid konfrontiert sind, diese Dynamiken zu verstehen und, falls notwendig, sich an erfahrene Fachleute zu wenden, um ihre Rechte zu wahren.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci