Verfügung Nr. 9333 von 2024: Abrechnung der Kosten im Vollstreckungsverfahren

Mit der Verfügung Nr. 9333 von 2024 hat der Kassationsgerichtshof eine wichtige Klarstellung zur Abrechnung der Kosten im Vollstreckungsverfahren vorgenommen. Dieses Urteil reiht sich in einen komplexen rechtlichen Kontext ein, in dem es entscheidend ist zu verstehen, wie die Anwaltskosten bestimmt werden und welches Kriterium in Situationen der Zwangsvollstreckung angewendet werden soll.

Die Frage der Abrechnung der Kosten

Gemäß Art. 95 der Zivilprozessordnung (z.p.c.) muss die Abrechnung der Kosten bestimmten Kriterien folgen. Im vorliegenden Fall haben die Richter die Anwendung der Kriterien des "disputatum" und des "decisum" ausgeschlossen, die sich auf die Abrechnung der Kosten in Streitfällen zwischen den Parteien beziehen und typisch für Art. 91 z.p.c. sind. Mit anderen Worten, im Kontext der Zwangsvollstreckung kann nicht von einer echten prozessualen Auseinandersetzung gesprochen werden.

Der Wert des Streits und seine Bestimmung

Das Urteil stellt klar, dass im Vollstreckungsverfahren der Wert des "Streits" nicht nach den oben genannten Kriterien bestimmt werden kann, da die Bedingungen für eine prozessuale Dialektik fehlen. Daher wird das Referenzkriterium der tatsächliche Betrag der angeforderten Summen. Dieser Ansatz basiert auf dem Prinzip der Unterwerfung des Schuldners, das in den Vollstreckungsverfahren zentral ist.

Abrechnung der Kosten gemäß Art. 95 z.p.c. - Wert des Streits - Bestimmungskriterium - Decisum und disputatum - Ausschluss - Grundlage - Höhe der angeforderten Summen - Vorliegen. Für die Abrechnung der Kosten der Vollstreckung im Sinne von Art. 95 z.p.c. kann der Wert des "Streits" nicht auf der Grundlage des Kriteriums des "disputatum" oder des "decisum" bestimmt werden, das die Abrechnung gemäß Art. 91 z.p.c. betrifft und somit eine Situation der prozessualen Auseinandersetzung zwischen den Parteien darstellt, die die Bedingung der Unterlegenheit einer von ihnen beinhaltet, während das Vollstreckungsverfahren auf dem Prinzip der Unterwerfung des Schuldners basiert und eine vollständige prozessuale Dialektik fehlt; daher ist das einzig anwendbare Kriterium das tatsächliche Volumen der angeforderten Summen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verfügung Nr. 9333 von 2024 einen wichtigen Bezugspunkt für alle Rechtsexperten dar, die in Vollstreckungsverfahren involviert sind. Die Klarheit über die Kriterien zur Abrechnung der Kosten, insbesondere der Ausschluss der Kriterien des "disputatum" und des "decisum", bietet eine solide Grundlage zur Behandlung der mit den Anwaltskosten im Kontext der Zwangsvollstreckung verbundenen Fragen. Es ist entscheidend, dass Anwälte und Fachleute des Sektors diese Bestimmungen vollständig verstehen, um eine korrekte Verwaltung der Anwaltskosten in der Vollstreckungsphase zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci