Das Urteil Nr. 15256 aus dem Jahr 2023, erlassen vom Kassationsgericht, stellt einen wichtigen Referenzpunkt im Bereich der persönlichen vorläufigen Maßnahmen dar. Insbesondere behandelt es die Frage der Berufung gegen die Ablehnung des Antrags auf Ersatz der vorläufigen Maßnahme der Untersuchungshaft und legt den Schwerpunkt auf die Grenzen des Beschwerdegerichts sowie auf die devolutive Wirkung des Rechtsmittels.
Die zu prüfende Entscheidung bezieht sich auf einen Fall, in dem der Beschuldigte, S. P., Berufung gegen einen Beschluss eingelegt hat, der den Antrag auf Ersatz der vorläufigen Maßnahme ablehnte. Das Gericht stellte fest, dass das Beschwerdegericht im Berufungsverfahren gemäß Art. 310 der Strafprozessordnung an die devolutive Wirkung des Rechtsmittels gebunden ist. Das bedeutet, dass das Gericht keine neuen Tatsachen oder Beweise prüfen kann, sondern sich darauf beschränken muss, die bereits im ersten Instanzverfahren vorgelegten Elemente zu bewerten.
Berufung gegen die Ablehnung des Antrags auf Ersatz der vorläufigen Maßnahme der Untersuchungshaft - Devolutive Wirkung - Vorhandensein - Ermittlungsbefugnisse des Beschwerdegerichts - Ausschluss - Konsequenzen. Im Berufungsverfahren gemäß Art. 310 StPO, das vom Beschuldigten gegen den ablehnenden Beschluss des Antrags auf Ersatz der vorläufigen Maßnahme der Untersuchungshaft eingereicht wurde, ist das Beschwerdegericht an die devolutive Wirkung des Rechtsmittels gebunden und hat keine Ermittlungsbefugnisse, zudem unterliegt es zeitlichen Beschränkungen für die Erlass des Kontrollbeschlusses, weshalb die Darstellung einer neuen, als günstiger für den Berufungskläger erachteten Tatsachensituation Gegenstand eines neuen und zusätzlich dokumentierten Antrags beim verfahrensführenden Richter sein muss und im Falle einer Ablehnung mittels einer vorsorglichen Berufung angefochten werden kann.
Die Folgen dieses Urteils sind signifikant für den Schutz der Rechte der Beschuldigten. Es wird klargestellt, dass das Beschwerdegericht im Falle einer Berufung nicht befugt ist, neue Beweise zu erheben oder die tatsächliche Situation neu zu prüfen. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er die Möglichkeiten zur Überprüfung der in erster Instanz getroffenen Entscheidungen einschränkt und den Beschuldigten verpflichtet, einen neuen Antrag beim verfahrensführenden Richter zu stellen, falls neue, zu seinen Gunsten sprechende Elemente auftreten.
Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 15256/2023 eine wichtige Bestätigung der Prinzipien dar, die die vorläufigen Maßnahmen in unserem Rechtssystem regeln. Es bietet den Juristen und den Beschuldigten ein klares Verständnis für die Grenzen und Verfahren, die im Falle von Rechtsmitteln zu beachten sind. Der Schutz der individuellen Rechte muss stets mit den Erfordernissen der Gerechtigkeit in Einklang gebracht werden, und dieses Urteil trägt dazu bei, dieses Gleichgewicht im Kontext der vorläufigen Maßnahmen zu klären.