Kommentar zur Entscheidung Nr. 44311 vom 2024: Steuerstraftaten und Erklärungspflicht

Die Entscheidung Nr. 44311 vom 8. Oktober 2024, die vom Kassationsgericht erlassen wurde, behandelt ein zentrales Thema im Bereich der Steuerstraftaten: die Erklärungspflicht der aus illegalen Aktivitäten erzielten Einkünfte. Diese Entscheidung steht im Kontext eines sich ständig verändernden Rechtsrahmens, in dem steuerliche Transparenz und die Rechtmäßigkeit der Einkünfte zunehmend im Mittelpunkt der gesetzlichen und gerichtlichen Aufmerksamkeit stehen.

Der Normative Kontext

Gemäß Art. 14, Abs. 4, des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, Nr. 537, fallen die aus illegalen Aktivitäten erzielten Einkünfte unter die steuerpflichtigen Einkünfte. Dies bedeutet, dass die Personen, die solche Einkünfte erzielen, verpflichtet sind, diese in ihrer einheitlichen Steuererklärung anzugeben und die fälligen Steuern zu entrichten. Die kommentierte Entscheidung bestätigt dieses Prinzip und stellt fest, dass die unterlassene Angabe solcher Einkünfte das Verbrechen der falschen Steuererklärung gemäß Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, erfüllt.

Die Folgen der unterlassenen Erklärung

Das Gericht hat klargestellt, dass die Konstituierbarkeit des Verbrechens der falschen Steuererklärung gegeben ist, wenn die Einkünfte nicht im selben Steuerzeitraum beschlagnahmt oder eingezogen wurden. Dieser Aspekt ist entscheidend, da andernfalls eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens eintritt, in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, das in der italienischen Verfassung verankert ist.

Steuerstraftaten - Einkünfte aus illegalen Aktivitäten - Art. 14, Abs. 4, Gesetz Nr. 537 von 1993 - Erklärungspflichten und Zahlungspflichten - Vorliegen - Folgen - Verbrechen der falschen Steuererklärung gemäß Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 74 von 2000 - Konstituierbarkeit - Ausnahme - Gründe - Sachverhalt. Im Bereich der Steuerstraftaten fallen die Einkünfte aus Straftaten gemäß Art. 14, Abs. 4, des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, Nr. 537, in die Kategorien der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß Art. 6, Abs. 1, des Präsidialdekrets vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, und unterliegen somit den entsprechenden Erklärungspflichten und Zahlungspflichten, sodass die unterlassene Angabe in der einheitlichen Steuererklärung der natürlichen Personen das Verbrechen gemäß Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, erfüllt, wenn diese nicht im selben Steuerzeitraum, in dem die steuerliche Voraussetzung eingetreten ist, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, was in diesem Fall gemäß dem verfassungsmäßigen Prinzip der Leistungsfähigkeit zu einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens führt. (Vgl.: Cass. civ., Nr. 28375 von 2019, Rv. 655895-01). (Sachverhalt betreffend die unterlassene Erklärung der Einkünfte aus dem Verbrechen der Unterschlagung, die bereits einer preventiven Beschlagnahme zur Einziehung des Verbreitungsgewinns in einem anderen Steuerjahr unterzogen wurde, als dem, das Gegenstand der angefochtenen Erklärung war).

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend betont die Entscheidung Nr. 44311 von 2024 die Bedeutung der steuerlichen Transparenz und die Verantwortung der Steuerpflichtigen bei der Erklärung der Einkünfte, auch wenn diese aus illegalen Aktivitäten stammen. Das Kassationsgericht bekräftigt, dass Rechtmäßigkeit und steuerliche Ehrlichkeit grundlegende Prinzipien sind, die das Handeln jedes wirtschaftlichen Subjekts leiten sollten, und hebt hervor, dass die Unterlassung solcher Pflichten erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Daher ist es für Fachleute und die Steuerpflichtigen selbst unerlässlich, sich ihrer Verantwortung im Steuerbereich bewusst zu sein.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci