Kommentar zu dem Urteil Nr. 27517 vom 2024: Vereinigung zum Drogenhandel

Das Urteil Nr. 27517 vom 12. April 2024, das vom Kassationsgerichtshof erlassen wurde, bietet eine wichtige Reflexion über den Begriff der Vereinigung zum Drogenhandel. Insbesondere konzentriert es sich auf die Anforderungen, die diese Tatbestandsform von der des Zusammenwirkens von Personen gemäß Artikel 73 des d.P.R. Nr. 309 von 1990 unterscheiden. Dieser Artikel zielt darauf ab, die rechtlichen Implikationen dieser Unterscheidung und die Bedeutung des organisatorischen Elements im vereinigten Verhalten zu klären.

Die Unterscheidung zwischen Vereinigung und Zusammenwirken von Personen

Das Gericht hebt in seinem Urteil hervor, dass das differenzierende Element zwischen dem vereinigten Tatbestand gemäß Art. 74 des d.P.R. 309/1990 und dem Zusammenwirken von Personen, das in den Art. 110 des Strafgesetzbuchs und 73 des genannten d.P.R. vorgeschrieben ist, im organisatorischen Element liegt. Insbesondere zeichnet sich das vereinigte Verhalten durch ein 'quid pluris' im Vergleich zu bloßen Willensübereinkünften aus, da es die Bereitstellung einer organisierten und stabilen Struktur impliziert. Dieser Aspekt ist entscheidend für das Verständnis der strafrechtlichen Verantwortung im Zusammenhang mit Drogenhandelsdelikten.

Vereinigung zum Drogenhandel - Begriff - Anforderungen - Unterschiede zum Zusammenwirken von Personen gemäß Art. 73 d.P.R. Nr. 309 von 1990 - Organisatorische Struktur. Das differenzierende Element zwischen dem vereinigten Tatbestand gemäß Art. 74 d.P.R. vom 9. Oktober 1990, Nr. 309 und dem Zusammenwirken von Personen im Delikt gemäß den Art. 110, StGB und 73 des genannten d.P.R. liegt im organisatorischen Element, da das vereinigte Verhalten zum Drogenhandel ein 'quid pluris' im Vergleich zur bloßen Willensübereinkunft darstellt, sich substantiell in der Bereitstellung einer stabilen organisierten Struktur äußert, die die konkrete Durchführung des kriminellen Programms ermöglicht.

Die Implikationen des Urteils

Das betreffende Urteil legt den Schwerpunkt auf die Wichtigkeit des Nachweises einer organisatorischen Struktur, um die Vereinigung zur Begehung von Drogenhandel zu konfigurieren. Dies bedeutet, dass die Behörden klare und konkrete Beweise für die Stabilität und Organisation der kriminellen Gruppe vorlegen müssen. Ohne solche Elemente können die Vorwürfe der Vereinigung unbegründet erscheinen.

  • Organisation: Es ist unerlässlich, dass eine definierte Struktur vorhanden ist.
  • Stabilität: Die Vereinigung muss eine Kontinuität über die Zeit nachweisen.
  • Kriminelles Programm: Es muss einen konkreten Plan für den Drogenhandel geben.

Darüber hinaus hat das Gericht auf frühere Rechtsprechungen verwiesen, die diese Auslegung bestätigt haben, und betont, dass die bloße Teilnahme an einem Abkommen nicht ausreicht, um das Delikt der Vereinigung zu begehen. Dies stärkt die Auffassung, dass das Strafrecht einen soliden Beweis für die Anwendung der strengeren Normen erfordert.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 27517 von 2024 einen bedeutenden Schritt in der italienischen Rechtsprechung zum Drogenhandel dar. Die Unterscheidung zwischen Vereinigung und Zusammenwirken von Personen ist entscheidend für die korrekte Anwendung des Gesetzes. Juristische Fachleute und Akteure des Sektors müssen auf diese Entwicklungen achten, da die Implikationen des organisatorischen Elements die Verteidigungsstrategien und zukünftigen gerichtlichen Entscheidungen erheblich beeinflussen können.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci