Kommentar zum Urteil Nr. 51681 vom 2023: Freispruch und Kosten des Klägers

Das Urteil Nr. 51681 vom 30. November 2023, erlassen vom Kassationsgericht, stellt einen wichtigen Bezugspunkt für diejenigen dar, die sich mit Fragen der Verantwortung für die Rechtskosten im Falle eines Freispruchs auseinandersetzen. Insbesondere klärt das Urteil, wie der Freispruch des Angeklagten die Verurteilung zu den Kosten des Klägers und die Konfigurierung der leichtfertigen Klage beeinflussen kann.

Der Kontext des Urteils

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte, G. P., gemäß Artikel 530, Absatz 2, der Strafprozessordnung freigesprochen. Diese Norm legt fest, dass, wenn der Richter die Schuld des Angeklagten nicht für erwiesen hält, er einen Freispruch aussprechen muss. Das Gericht wies daher den Antrag auf Verurteilung zu den Kosten des Klägers zurück und betonte, dass:

Freispruch des Angeklagten gemäß Art. 530, Abs. 2, StPO - Verurteilung zu den Kosten des Klägers gemäß Art. 427 StPO - Ausschluss - Verurteilung zur Schadensersatzpflicht - Fehlen eines schweren Verschuldens - Grundlage. Der gemäß Art. 530, Abs. 2, StPO ausgesprochene Freispruch schließt sowohl die Verurteilung zu den Kosten des Klägers gemäß Art. 427, Abs. 1, StPO als auch die Konfigurierung der leichtfertigen Klage aus, wobei der Schadensersatz gemäß Art. 427, Abs. 3, StPO entfällt, da das subjektive Element des schweren Verschuldens "in re ipsa" fehlt, da der unsichere Beweisrahmen eine Möglichkeit der Schuldigkeit in Aussicht stellt.

Analyse der Maxime

Die in dem Urteil ausgedrückte Maxime bietet bedeutende Ansätze. Zunächst hebt das Gericht hervor, dass der Freispruch nicht nur den Angeklagten von jeglicher strafrechtlichen Verantwortung befreit, sondern auch ausschließt, dass der Kläger die Erstattung der Rechtskosten verlangen kann. Dies geschieht, da kein schweres Verschulden vorliegt, welches eine wesentliche Voraussetzung für die Verurteilung zu den Kosten darstellt. Schweres Verschulden impliziert nämlich ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, welches im Falle eines unsicheren Beweisrahmens dem Kläger nicht zugeschrieben werden kann.

  • Freispruch gemäß Art. 530, Abs. 2: impliziert das Fehlen ausreichender Beweise für die Schuld.
  • Verurteilung zu den Kosten: nicht anwendbar, wenn kein schweres Verschulden des Klägers vorliegt.
  • Leichtfertige Klage: ausgeschlossen, wenn ein vernünftiger Zweifel an der Schuld des Angeklagten besteht.

Normative und juristische Referenzen

Es ist entscheidend zu berücksichtigen, wie dieses Urteil in einen umfassenderen Kontext von Normen und früheren Urteilen eingebettet ist. Die Artikel 427 und 530 der Strafprozessordnung legen die grundlegenden Prinzipien in Bezug auf die Rechtskosten und den Freispruch fest, während das Verfassungsgericht mehrfach die Bedeutung bekräftigt hat, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten der Parteien im Strafverfahren zu gewährleisten.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend bietet das Urteil Nr. 51681 vom 2023 eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der Verantwortung für die Rechtskosten im Kontext eines Freispruchs. Es bekräftigt das Prinzip, dass das Fehlen von Schuld-Elementen die Möglichkeit ausschließt, den Kläger zu den Kosten zu verurteilen, und somit die Rechte derjenigen wahrt, die in ein Strafverfahren involviert sind. In einer Zeit, in der Rechtskosten eine erhebliche Belastung darstellen können, erweist sich dieses Urteil als entscheidend, um eine gerechte und zugängliche Justiz zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci