Analyse des Urteils Nr. 16138 vom 2024: Archivierung und Geringfügigkeit der Tat

Das Urteil Nr. 16138 vom 8. Februar 2024 des Kassationsgerichts fügt sich in einen rechtlichen Kontext von erheblicher Bedeutung ein und behandelt die Frage der Archivierung von Strafverfahren aufgrund der Irrelevanz der Tat. Insbesondere hat das Gericht entschieden, dass der Beschluss des Ermittlungsrichters nicht mit Nichtigkeit behaftet ist, vorausgesetzt, die Parteien wurden über die Möglichkeit der Archivierung wegen Geringfügigkeit der Tat informiert.

Der Fall und die Entscheidung des Gerichts

Im konkreten Fall hat der Ermittlungsrichter des Gerichts von Florenz den Antrag auf Archivierung des Staatsanwalts stattgegeben, trotz des Widerspruchs der geschädigten Person. Das Kassationsgericht hat die Rechtmäßigkeit dieser Archivierung bestätigt und betont, dass die Information über die Geringfügigkeit der Tat ausdrücklich im Beschluss zur Anberaumung der Kammerverhandlung erwähnt werden muss.

  • Antrag auf Archivierung wegen strafrechtlicher Irrelevanz der Tat.
  • Widerspruch der geschädigten Person.
  • Feststellung der Geringfügigkeit der Tat im Anberaumungsbeschluss.

Die Leitsätze des Urteils

Antrag auf Archivierung wegen strafrechtlicher Irrelevanz der Tat - Widerspruch der geschädigten Person - Beschluss zur Anberaumung der Kammerverhandlung - Hinweis auf die Möglichkeit der Archivierung wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat - Nichtigkeit des darauf folgenden Archivierungsbeschlusses - Nichtigkeit - Ausschluss. Im Hinblick auf die Archivierung ist der Beschluss des Ermittlungsrichters, der auf Antrag des Staatsanwalts die Archivierung wegen strafrechtlicher Irrelevanz der Tat gemäß Art. 131-bis StGB anordnet, nicht mit Nichtigkeit behaftet, sofern im Beschluss zur Anberaumung der Kammerverhandlung die Parteien ausdrücklich über die Notwendigkeit informiert wurden, die Möglichkeit der Archivierung wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat zu bewerten.

Dieser Leitsatz hebt die Bedeutung eines korrekten Informationsverfahrens gegenüber den beteiligten Parteien hervor. Tatsächlich könnten die Parteien ohne diese Information in eine nachteilige Position geraten, da sie ihre Rechte nicht bewusst ausüben könnten.

Normative und juristische Verweise

Der normative Mittelpunkt dieses Urteils liegt in Artikel 131-bis des Strafgesetzbuches, der die Archivierung wegen Geringfügigkeit der Tat regelt. Darüber hinaus verweist die Entscheidung auf verschiedene Bestimmungen der neuen Strafprozessordnung und hebt eine konsolidierte Auslegung der Rechtsprechung hinsichtlich der Handhabung von Archivierungen hervor. Das Gericht hat mehrere frühere Urteile zitiert und zeigt damit eine konstante Ausrichtung zur Unterstützung der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Information für die Parteien.

Fazit

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 16138 vom 2024 eine wichtige Bestätigung der Notwendigkeit klarer und umfassender Verfahren im Strafrecht dar. Das Kassationsgericht hat bekräftigt, dass es zur Vermeidung von Nichtigkeiten entscheidend ist, die Parteien über die Möglichkeit der Archivierung wegen Geringfügigkeit der Tat zu informieren. Dies schützt nicht nur die Rechte der betroffenen Personen, sondern trägt auch dazu bei, die Effizienz des Justizsystems insgesamt zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci