Das Urteil Nr. 10734/2024: Die Schriftform bei der Kündigung und das Schlichtungsverfahren

Die jüngste Verfügung Nr. 10734 vom 22. April 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet wichtige Denkanstöße zur erforderlichen Schriftform für die Gültigkeit der Kündigung. Insbesondere klärt das Urteil, wie eine Kündigungsmitteilung, die im Protokoll des Abschlusses des Schlichtungsverfahrens formuliert wird, das Erfordernis der Schriftform erfüllen kann, sofern die weiteren gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Kündigung eingehalten werden.

Der Normative Kontext

Das Gesetz Nr. 604 von 1966, insbesondere Artikel 7, legt das obligatorische Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der individuellen Kündigung fest. Im Falle eines negativen Ergebnisses dieses Verfahrens muss der Arbeitgeber die Kündigung formell mitteilen. Das Gericht hat betont, dass entgegen dem, was erscheinen mag, eine schriftliche Mitteilung nach der im Schlichtungsprotokoll enthaltenen Mitteilung nicht erforderlich ist.

Schriftform unter Androhung der Nichtigkeit - Protokoll des Schlichtungsverfahrens gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 604 von 1966 - Negatives Ergebnis der Schlichtung - Kündigungsmitteilung im Abschlussprotokoll - Erfüllung des Erfordernisses der Schriftform - Bedingungen - Notwendigkeit einer nachfolgenden schriftlichen Mitteilung der Kündigung - Nichtvorliegen. Die Kündigungsmitteilung, die im Protokoll des Abschlusses des Verfahrens gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 604 von 1966 formuliert wurde, das den Misserfolg des durch das Gesetz auferlegten Schlichtungsversuchs bescheinigt, erfüllt das Erfordernis der Schriftform, sofern die weiteren Vorschriften im Bereich der Kündigung beachtet werden, sodass es nicht notwendig ist, dass die schriftliche Mitteilung später in einem Kontext getrennt vom Protokoll, das während des Treffens vor der Schlichtungskommission erstellt wurde, erfolgt.

Praktische Implikationen des Urteils

Dieses Urteil hat verschiedene praktische Implikationen für Unternehmen und Arbeitnehmer. Insbesondere klärt es, dass:

  • Das Schlichtungsprotokoll als Kündigungsmitteilung fungieren kann, sofern die erforderlichen Formalitäten eingehalten werden.
  • Ein nachfolgender schriftlicher Mitteilungsschritt nicht erforderlich ist, was den Prozess für Arbeitgeber vereinfacht.
  • Es entscheidend bleibt, dass das Schlichtungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird, damit das Protokoll rechtliche Gültigkeit hat.

Fazit

Zusammenfassend stellt die Verfügung Nr. 10734/2024 eine wichtige Präzisierung hinsichtlich der Schriftform bei der Kündigung und deren Integration durch das Protokoll des Schlichtungsverfahrens dar. Diese Entscheidung klärt nicht nur die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sondern bietet auch eine wichtige praktische Leitlinie für die Durchführung von Kündigungen. Es ist entscheidend, dass die beteiligten Parteien sich dieser Bestimmungen bewusst sind und sich im Zweifelsfall an Fachleute im rechtlichen Bereich wenden, um die Richtigkeit der durchgeführten Verfahren zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci