Das Urteil Nr. 37438 vom 9. Oktober 2024, erlassen vom Kassationsgericht, stellt eine wichtige Entscheidung bezüglich des Europäischen Haftbefehls und der Bedingungen für dessen Vollstreckung in Italien dar. Insbesondere wird die Frage der Rechtskraft der Verurteilung und die damit verbundenen Möglichkeiten der Ablehnung der Auslieferung eines italienischen Bürgers, der von einer ausländischen Justizbehörde verurteilt wurde, hervorgehoben.
Der Europäische Haftbefehl ist ein rechtliches Instrument, das von der Europäischen Union eingeführt wurde, um die justizielle Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das italienische Gesetz, das diesen Aspekt regelt, ist das Gesetz vom 22. April 2005, Nr. 69, insbesondere Artikel 18-bis, der die Ablehnungsgründe für die Vollstreckung des Haftbefehls festlegt. Das vorliegende Urteil stellt klar, dass im Falle einer vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Verurteilung die in dieser Norm vorgesehene Ablehnung nicht geltend gemacht werden kann.
In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass die Anfrage zur Auslieferung eines italienischen Bürgers, die auf einem vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Urteil einer französischen Justizbehörde basiert, nicht abgelehnt werden kann. Dies liegt daran, dass die Vollstreckung der Strafe in Italien gemäß dem innerstaatlichen Recht die Rechtskraft des Urteils voraussetzt. Die von dem Gericht bereitgestellte Auslegung spiegelt eine bereits konsolidierte Rechtsprechung wider, die darauf abzielt, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Justizbehörden zu gewährleisten.
Europäischer Haftbefehl - Auslieferung ins Ausland - Vollstreckbare, aber nicht rechtskräftige Verurteilung - Freiwilliger Ablehnungsgrund für die Vollstreckung der Strafe in Italien - Opponierbarkeit - Ausschluss - Gründe - Fallkonstellation. Im Hinblick auf den Europäischen Haftbefehl kann der freiwillige Ablehnungsgrund, der in Art. 18-bis, Abs. 2, des Gesetzes vom 22. April 2005, Nr. 69, vorgesehen ist, nicht geltend gemacht werden, wenn die Anfrage zur Auslieferung des Bürgers oder einer Person, die sich dauerhaft im Staatsgebiet aufhält, auf einem vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Urteil basiert, da die Vollstreckung der Strafe in Italien gemäß seinem innerstaatlichen Recht, das die genannte Ablehnungsmöglichkeit legitimiert, die Rechtskraft des Urteils voraussetzt. (Fallkonstellation betreffend ein vollstreckbares Urteil, das von der französischen Justizbehörde gegen einen italienischen Bürger erlassen wurde, gegen das ein Revisionsantrag anhängig war).
Das Urteil Nr. 37438 von 2024 bestätigt die Wichtigkeit der Rechtskraft der Verurteilung im Kontext des Europäischen Haftbefehls und hebt hervor, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht durch nicht abgeschlossene rechtliche Situationen behindert werden kann. Diese Entscheidung stellt einen Fortschritt in Richtung einer stärkeren Harmonisierung der europäischen Gesetzgebungen und eines Schutzes der Bürgerrechte dar und verdeutlicht die Notwendigkeit eines Rechtssystems, das Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit fördert.