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Kommentar zum Urteil Cass. pen., Sez. III, n. 14961 vom 2024: Beteiligung von Personen an dem Verbrechen von Betäubungsmitteln

Das Urteil Nr. 14961 des Kassationsgerichts, erlassen am 11. April 2024, bietet bedeutende Einblicke in die Dynamik der Beteiligung von Personen an dem Verbrechen des Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln. Die Entscheidung, die den Angeklagten A.A. betraf, hebt die Bedeutung der rechtlichen Begründung und die Analyse des subjektiven Elements bei Verbrechen dieser Art hervor.

Der Fall und die Begründungen des Gerichts

Das Berufungsgericht in Cagliari hatte A.A. zunächst von der Abgabe von Betäubungsmitteln freigesprochen, jedoch das Urteil wegen Beteiligung am Anbau und Besitz von Betäubungsmitteln bestätigt und die Strafe auf vier Monate reduziert. A.A. legte daraufhin Revision beim Kassationsgericht ein und argumentierte, dass das Berufungsgericht sein Verhalten und das subjektive Element des Verbrechens nicht angemessen bewertet habe.

Das Gericht hat bekräftigt, dass bei fortdauernden Verbrechen jede kausale Handlung, die vor dem Ende des illegalen Verhaltens begangen wird, eine Beteiligung an dem Verbrechen darstellt.

Die aufgeworfenen rechtlichen Fragen

Die Revision hat entscheidende Fragen hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Beteiligung am Verbrechen und Beihilfe aufgeworfen. Laut der Rechtsprechung spielt das psychologische Element eine grundlegende Rolle bei der Feststellung, ob ein Verhalten einen beitragenden oder einen erleichternden Einfluss auf die Beendigung des Verbrechens darstellt. In diesem Fall hat das Gericht hervorgehoben, dass, da der Besitz von Betäubungsmitteln im Gange war, jede Handlung, die darauf abzielt, die Beendigung des Verbrechens zu fördern, nicht als Beihilfe, sondern als Beteiligung am Verbrechen selbst angesehen werden kann.

  • Bedeutung des psychologischen Elements bei der Beteiligung von Personen.
  • Unterscheidung zwischen Beihilfe und Beteiligung am Verbrechen.
  • Wichtigkeit der Begründung bei der Bewertung der Rückfälligkeit.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 14961 des Kassationsgerichts stellt einen wichtigen Präzedenzfall im Bereich des Strafrechts im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln dar. Es betont, dass die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten sorgfältig und gezielt erfolgen muss, wobei nicht nur das materielle Verhalten, sondern auch das subjektive Element berücksichtigt werden muss. Darüber hinaus hat das Gericht bekräftigt, dass die Rückfälligkeit umfassend und nicht nur formal bewertet werden muss, wobei die Schwere und die Art der Vorstrafen zu berücksichtigen sind. Dieser Ansatz hebt die Bedeutung einer Strafjustiz hervor, die nicht nur bestraft, sondern auch versucht, die Verhaltensdynamik der Angeklagten zu verstehen.