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Überlegungen zur Entscheidung Cass. pen., Sez. II, n. 25824/2024: Geldwäsche und Selbstgeldwäsche

Das Urteil n. 25824/2024 des Kassationsgerichts, erlassen von der II. Strafkammer, bietet interessante Ansätze, um über die Straftaten der Geldwäsche und Selbstgeldwäsche nachzudenken. Der vorliegende Fall betraf A.A., der wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Selbstgeldwäsche verurteilt wurde und gegen verschiedene Verfahrens- und Sachfragen des Urteils der Berufungsinstanz Berufung einlegte.

Verfahrensfragen und Recht auf Verteidigung

Einer der zentralen Punkte der Berufung betrifft die Nichteinhaltung der im Art. 415 bis c.p.p. vorgesehenen Formalitäten, wobei die Verteidigung argumentiert, dass die Ergänzung der Anklage durch eine neue Mitteilung hätte vorausgegangen werden müssen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die besondere verfahrensrechtliche Wahl das Recht auf Verteidigung nicht beeinträchtigt hat und betonte, dass der Angeklagte sich der ihm vorgeworfenen Tatsachen voll bewusst war.

Die Formulierung des Antrags auf alternative Verfahren impliziert die Kristallisation der Anklage, was die Akzeptanz durch den Angeklagten zeigt.
  • Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Änderung der Anklagen.
  • Wichtigkeit der Klarheit in der Anklage zur Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung.
  • Bewertung der Verteidigungsentscheidungen als Indikator für das Bewusstsein.

Beweis des zugrunde liegenden Delikts

Das Gericht hat sich auch mit der Frage des Beweises des zugrunde liegenden Delikts beschäftigt, einem entscheidenden Aspekt bei der Selbstgeldwäsche. Es wurde festgestellt, dass, obwohl es unterschiedliche rechtliche Auffassungen gibt, im vorliegenden Fall die unrechtmäßigen Aneignungen, die das zugrunde liegende Delikt bildeten, detailliert identifiziert wurden. Dieser Aspekt zeigt die Bedeutung einer klaren Identifikation des ursprünglichen Delikts für die Konfiguration des Delikts der Selbstgeldwäsche.

Die Bewertung der Rückfälligkeit

Ein weiterer Streitpunkt betraf die Bewertung der Rückfälligkeit. Das Gericht hielt die Entscheidung des Berufungsgerichts für angemessen, unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorstrafen des Angeklagten und der mildernden Umstände. Es ist interessant zu bemerken, wie das Gericht die Ablehnung der Anträge auf Strafmilderung begründete und die Schwere der Vorstrafen hervorhob.

Schlussfolgerungen

Das Urteil n. 25824/2024 des Kassationsgerichts stellt einen wichtigen Bezugspunkt für das Verständnis der Straftaten der Geldwäsche und Selbstgeldwäsche dar. Es hebt die Wichtigkeit der verfahrensrechtlichen Klarheit und des Beweises des zugrunde liegenden Delikts sowie die Angemessenheit der Bewertung der Rückfälligkeit hervor. Diese Entscheidung regt dazu an, über die Notwendigkeit nachzudenken, ein faires und transparentes Verfahren zu gewährleisten, das die Rechte der Verteidigung und die geltenden Rechtsvorschriften respektiert.