Urteil Nr. 29371 vom 2024: Die Zulässigkeit der Aufhebung des Urteils und die Rolle der Mitteilung

Das Urteil Nr. 29371 vom 5. Juni 2024, erlassen vom Kassationsgericht, konzentriert sich auf ein entscheidendes Thema des Strafverfahrens: die Zulässigkeit der Aufhebung des Urteils im Falle einer unterlassenen Mitteilung des Beschlusses über die Terminverschiebung. Diese Entscheidung, bei der G. A. und S. C. als Berichterstatter fungierten, bietet wichtige Denkanstöße für Juristen und die an Strafverfahren beteiligten Parteien.

Der Normative Kontext

Die in dem Urteil behandelte Frage fällt in den Bereich des Artikels 629-bis der Strafprozessordnung, der die Aufhebung des Urteils regelt. Insbesondere erklärte das Gericht den Antrag auf Aufhebung im Falle der unterlassenen Mitteilung des Beschlusses über die Terminverschiebung für unzulässig. Diese Entscheidung basiert auf der Interpretation, dass eine solche Nichtigkeit nicht zu denjenigen gehört, die sich auf die "vocatio in iudicium" beziehen.

  • Artikel 420 bis: Betrifft die Mitteilung von Terminen.
  • Artikel 629 bis: Regelung zur Aufhebung des Urteils.
  • Artikel 178 und 179: Vorschriften über die Ungültigkeit von Verfahrensakten.

Das Prinzip der Vocatio in Iudicium

Das Prinzip der "vocatio in iudicium" ist im italienischen Strafprozessrecht von grundlegender Bedeutung, da es das Recht jeder Partei garantiert, informiert zu werden und aktiv am Verfahren teilzunehmen. Das Gericht betonte, dass, obwohl die unterlassene Mitteilung ein erhebliches Verfahrensmangel darstellen kann, sie nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils führt. Tatsächlich stellte das Gericht klar, dass eine solche Nichtigkeit im Hauptverfahren durch die ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden muss.

ZULÄSSIGKEIT UND UNZULÄSSIGKEIT - Unterlassene Mitteilung an die Parteien des Beschlusses über die Terminverschiebung - Aufhebung des Urteils - Zulässigkeit - Ausschluss - Gründe. Der Antrag auf Aufhebung des Urteils gemäß Art. 629-bis StPO ist im Falle der unterlassenen Mitteilung an die Parteien des Beschlusses über die Terminverschiebung unzulässig, da es sich um eine Nichtigkeit handelt, die, da sie nicht zu denjenigen gehört, die sich auf die "vocatio in iudicium" beziehen, im Hauptverfahren mit den ordentlichen Rechtsmitteln geltend gemacht werden muss.

Fazit

Das Urteil Nr. 29371 vom 2024 stellt eine wichtige Stellungnahme des Kassationsgerichts zu einem sensiblen Thema dar. Die Entscheidung, den Antrag auf Aufhebung des Urteils aufgrund einer unterlassenen Mitteilung eines Beschlusses über die Terminverschiebung für unzulässig zu erklären, verdeutlicht die Notwendigkeit, die richtigen Verfahrenswege zu folgen, um etwaige Mängel anzufechten. Juristen müssen auf diesen Aspekt achten, um die Rechte der beteiligten Parteien nicht zu gefährden. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter und bietet Interpretationsinstrumente, die den Verlauf der Strafjustiz in Italien erheblich beeinflussen können.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci