Urteil Nr. 26601 vom 2024: Die Zusammenlegung der Strafen und die Frage der Strafvollzugsvergünstigungen

Das kürzlich ergangene Urteil des Kassationsgerichts Nr. 26601 vom 7. Mai 2024 bietet wichtige Klarstellungen zur Bildung der Zusammenlegung der Strafen und zur Berücksichtigung der verbüßten Strafen. In einem komplexen rechtlichen Kontext analysiert die Entscheidung, wie bereits verbüßte Strafen den Zugang zu Strafvollzugsvergünstigungen beeinflussen können und wie sie in Bezug auf die Vollstreckung konkurrierender Strafen bewertet werden.

Die Maxime des Urteils und ihre Bedeutung

Bildung der Zusammenlegung - Berücksichtigung der verbüßten Strafen - Notwendigkeit - Gründe - Sachverhalt. Für die Vollstreckung konkurrierender Strafen müssen nicht nur alle Strafen in die Zusammenlegung einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Straftat noch nicht verbüßt sind, sondern auch die bereits verbüßten Strafen, die dennoch einen Einfluss auf das gemäß Art. 78 StGB geltende Mäßigungskriterium oder auf die materielle Zusammenlegung haben können, auch im Hinblick auf das Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen für den Zugang zu möglichen Strafvollzugsvergünstigungen. (Sachverhalt bezüglich des Antrags des Verurteilten, die Strafe für eine vor Beginn der Vollstreckung der konkurrierenden Strafen begangene Straftat und vor der Begehung der letzten der Strafen der Zusammenlegung verbüßte Strafe in die Zusammenlegung aufzunehmen, begründet durch das Interesse des Verurteilten, von einer speziellen vorzeitigen Entlassung zu profitieren).

Diese Maxime verdeutlicht, dass für die Vollstreckung konkurrierender Strafen nicht nur die nicht verbüßten Strafen berücksichtigt werden müssen, sondern auch die bereits abgesessenen. Dieser Aspekt ist entscheidend, da die verbüßten Strafen die Bewertung des Verhaltens des Verurteilten und seine Eignung zur Inanspruchnahme alternativer Maßnahmen zur Haft beeinflussen können.

Praktische Implikationen des Urteils

Das Urteil Nr. 26601 vom 2024 reiht sich in einen breiteren Kontext der Auslegung der Norm ein und stellt fest, dass:

  • Die verbüßten Strafen in die Zusammenlegung einbezogen werden müssen, um eine umfassende Bewertung des Verurteilten vorzunehmen.
  • Das gemäß Art. 78 des Strafgesetzbuches geltende Mäßigungskriterium alle Verurteilungen, vergangene und gegenwärtige, berücksichtigen muss.
  • Der Zugang zu Strafvollzugsvergünstigungen wird durch die Berechnung der Strafen beeinflusst, die fair und rational erfolgen muss.

Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Prinzip der Resozialisierung des Verurteilten, das im Art. 27 der italienischen Verfassung verankert ist, und mit der europäischen Gesetzgebung im Bereich der Menschenrechte, die die soziale Reintegration verurteilter Personen fördert.

Fazit

Das Urteil Nr. 26601 vom 2024 stellt einen bedeutenden Schritt in der italienischen Rechtsprechung in Bezug auf die Zusammenlegung der Strafen und die Strafvollzugsvergünstigungen dar. Es unterstreicht die Bedeutung einer ganzheitlichen Bewertung des Verurteilten, die nicht nur die noch zu verbüßenden Strafen, sondern auch die bereits verbüßten berücksichtigt. Dieser Ansatz ist entscheidend, um ein Strafsystem zu gewährleisten, das die Resozialisierung und die soziale Reintegration fördert, im Einklang mit den verfassungsmäßigen Prinzipien und den Menschenrechten. Es ist daher unerlässlich, dass Juristen, Institutionen und Fachleute im rechtlichen Bereich auf diese neuen Auslegungen achten, um eine gerechte und faire Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci