Kommentar zum Urteil Nr. 26020 von 2023: Das Abgekürzte Verfahren und die Lebenslange Freiheitsstrafe

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 26020 vom 7. März 2023, das am 16. Juni 2023 veröffentlicht wurde, bietet wichtige Denkanstöße zum Thema des abgekürzten Verfahrens und der damit verbundenen Implikationen im Falle von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. Der Kassationsgerichtshof, geleitet von V. Siani und Berichterstatter R. Magi, hat die Anwendbarkeit der Strafmilderung gemäß Art. 442 der Strafprozessordnung ausführlich behandelt.

Der Normenkontext und das Urteil

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die von M. M. eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung des Schwurgerichts in Brescia bestätigt. Die zentrale Frage war die Möglichkeit, ein hinderliches erschwerendes Merkmal mit einem oder mehreren mindernden Merkmalen in einem Strafverfahren, das die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, zu gewichten. Der Gerichtshof stellte fest, dass im abgekürzten Verfahren die Strafmilderung nur in den Fällen anwendbar ist, in denen die Tat aufgrund einer anderen rechtlichen Qualifizierung oder der Nichtanerkennung eines erschwerenden Merkmals nicht mehr mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden kann.

Verbrechen, das mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden kann - Gewichtung im Verfahren des hinderlichen erschwerenden Merkmals mit einem oder mehreren mindernden Merkmalen - Anwendbarkeit der Milderung gemäß Art. 442 der Strafprozessordnung - Ausschluss - Bedingungen. Im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren ist die Strafmilderung am Ende der Verhandlung gemäß Art. 438, Abs. 6-ter, der Strafprozessordnung nur in den Fällen anwendbar, in denen die andere rechtliche Qualifizierung oder die Nichtanerkennung eines erschwerenden Merkmals die Tat nicht mehr mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft und nicht in dem Fall, in dem das erschwerende Merkmal, das grundsätzlich die lebenslange Freiheitsstrafe impliziert, als gegeben anerkannt wird, sondern der Gewichtung mit einem oder mehreren mindernden Merkmalen unterliegt, mit der Folge, dass der Antrag auf Abkürzung des Verfahrens auch mit einem 'ex post' Urteil unzulässig bleibt.

Die Implikationen des Urteils

Dieses Urteil hebt die Bedeutung einer korrekten Auslegung der Vorschriften zum abgekürzten Verfahren hervor, insbesondere für schwerwiegende Straftaten. Im Wesentlichen stellt das Gericht klar, dass die Strafmilderung nicht angewendet werden kann, wenn das erschwerende Merkmal als gegeben anerkannt wird und eine Gewichtung mit mindernden Merkmalen vorliegt. Dies impliziert, dass im Falle von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden, der Weg zum abgekürzten Verfahren versperrt ist, es sei denn, die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen entfallen.

  • Die Gewichtung zwischen erschwerenden und mindernden Merkmalen muss mit Sorgfalt erfolgen.
  • Der Antrag auf abgekürztes Verfahren ist unzulässig, wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden kann.
  • Die Folgen einer anderen rechtlichen Qualifizierung sind entscheidend für die Anwendung der Strafmilderung.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 26020 von 2023 eine wichtige Klarstellung in Bezug auf das abgekürzte Verfahren und die lebenslange Freiheitsstrafe dar. Der Kassationsgerichtshof bekräftigt mit seiner Entscheidung die Notwendigkeit, die Verfahrensvorschriften streng einzuhalten und weite Auslegungen zu vermeiden, die die Schwere der Verbrechen gefährden könnten. Die Rechtsexperten müssen diese Hinweise in ihrer täglichen Praxis berücksichtigen, um eine korrekte Anwendung der Justiz zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci