Übertragung von Unternehmen und Geschäftswert: Kommentar zur Verordnung Nr. 10001 von 2024

Die recente Verordnung Nr. 10001 vom 12. April 2024, die vom Kassationsgericht erlassen wurde, bietet eine wichtige Klarstellung zur Übertragung von Unternehmen und zur Berücksichtigung des Geschäftswerts für die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Stempelsteuer. Dieser Aspekt ist von großer Bedeutung für Unternehmen und für Fachleute im rechtlichen und steuerlichen Bereich, da er die Berechnung der geschuldeten Steuer im Falle der Übertragung eines Unternehmens bestimmt.

Der rechtliche Rahmen

Die Verordnung ist im Rahmen des durch das DPR 26/04/1986 Nr. 131 festgelegten rechtlichen Rahmens zu sehen, insbesondere in Artikel 51, Absatz 4, der die Kriterien zur Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Stempelsteuer festlegt. Das Kassationsgericht hat mit dieser Verordnung bekräftigt, dass der Geschäftswert, verstanden als die Gesamtheit der immateriellen Elemente, die zur Produktivität eines Unternehmens beitragen, als positiver Bestandteil bei der Berechnung des Verkehrswertes des Unternehmens selbst zu berücksichtigen ist.

Übertragung von Unternehmen - Geschäftswert - Berücksichtigung für die Bemessungsgrundlage - Kriterien - Betriebsergebnisse - Irrelevanz. Im Hinblick auf die Stempelsteuer in Bezug auf die Übertragung von Unternehmen gehört der Geschäftswert zur Festlegung der Bemessungsgrundlage und stellt einen positiven Bestandteil dar, der sich zum Wert der anderen Vermögenswerte, die das Unternehmen ausmachen, addiert, in einem Vorgang, der logisch vor der Abziehung der Verbindlichkeiten erfolgt, ohne dass vorübergehende Umstände, die den konkret vereinbarten Preis beeinflusst haben könnten, wie das Vorhandensein eines Betriebsergebnisses, von Bedeutung sind, da die relevante Größe die Erlöse sind, die das Unternehmen erzielt hat.

Analyse des Urteils

Das Gericht hat klargestellt, dass bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage der Geschäftswert zum Wert der anderen Vermögenswerte, die das Unternehmen ausmachen, addiert werden muss. Dieser Ansatz schließt die Relevanz möglicher Betriebsergebnisse aus und betont, dass die signifikante Größe die Einnahmen sind, die das Unternehmen generiert. Diese Interpretation weicht von möglichen vorübergehenden Überlegungen ab, die den Übertragungspreis beeinflussen könnten, und hebt hervor, dass der Verkehrswert des Unternehmens ein grundlegendes Element bei der steuerlichen Bewertung ist.

  • Der Wert des Geschäftswerts ist ein wesentliches Element des Verkehrswertes.
  • Die Betriebsergebnisse beeinflussen nicht die Festlegung der Bemessungsgrundlage.
  • Die Berechnung muss unter Berücksichtigung nur der von der Geschäftstätigkeit generierten Einnahmen erfolgen.

Fazit

Die Verordnung Nr. 10001 von 2024 stellt einen wichtigen Leitfaden für Juristen und Unternehmen dar, die mit Unternehmensübertragungen umgehen müssen. Zu verstehen, wie der Geschäftswert die Bemessungsgrundlage beeinflusst, ist entscheidend für eine korrekte steuerliche Planung. Das Urteil klärt nicht nur technische Aspekte der Steuervorschriften, sondern bietet auch eine nützliche Perspektive, um zukünftige Probleme bei der Übertragung zu vermeiden. Die Wertschätzung des Geschäftswerts erweist sich somit als ein unverzichtbares Element, das bei jeder Unternehmensübertragung berücksichtigt werden muss.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci