Urteil Nr. 15153/2022: Das Recht der Gefangenen auf den Versand von Paketen

Das Urteil Nr. 15153 vom 23. November 2022, hinterlegt am 11. April 2023, hat wichtige Fragen zu den Rechten der Gefangenen im Kontext des differenzierten Strafvollzugs aufgeworfen, der in Artikel 41-bis des Strafvollzugsgesetzes vorgesehen ist. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass kein subjektives Recht für die Gefangenen auf den Versand von Paketen besteht, sondern lediglich das Recht auf Korrespondenz anerkannt wird.

Der normative Kontext

Artikel 41-bis des italienischen Strafvollzugsgesetzes wurde eingeführt, um Situationen besonderer Gefährlichkeit bestimmter Gefangener zu bewältigen, was Einschränkungen ihrer Rechte ermöglicht. Gemäß dem Urteil können Gefangene, die diesem Regime unterliegen, den Versand von Paketen nicht als Recht betrachten, sondern nur die Korrespondenz als solches.

01 Präsident: BONI MONICA. Berichterstatter: MAGI RAFFAELLO. Berichterstatter: MAGI RAFFAELLO. Angeklagter: ATTANASIO ALESSIO. Staatsanwalt: DE MASELLIS MARIELLA. (Teilw. Diff.) Abgelehnt, TRIB. ÜBERWACHUNG TORINO, 19/01/2022 563000 PRÄVENTIONS- UND STRAFANSTALTEN (STRAFVOLLZUGSGESETZ) - Regime gemäß Art. 41-bis StV - Versand eines Pakets nach außen - Subjektives Recht des Gefangenen - Ausschluss - Folgen im Hinblick auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Strafvollzugsbehörde. Im Hinblick auf das differenzierte Strafvollzugsregime gemäß Art. 41-bis StV besteht kein subjektives Recht des Gefangenen auf den Versand von Paketen nach außen, da ihm nur das Recht auf Korrespondenz anerkannt wird, sodass das Rechtsmittel gemäß Art. 35-bis StV gegen die Ablehnung der Strafvollzugsbehörde zur Übermittlung von Paketen nicht zulässig ist.

Die Implikationen des Urteils

Diese Entscheidung hat mehrere praktische und rechtliche Implikationen, darunter:

  • Einschränkung der Rechte der Gefangenen: Das Urteil bekräftigt, dass die Rechte der Gefangenen nicht unbegrenzt sind, insbesondere in einem Regime von besonderer Strenge wie dem gemäß Art. 41-bis.
  • Rechtsmittel: Es ist nicht möglich, gegen die Ablehnung der Strafvollzugsbehörde für den Versand von Paketen Beschwerde einzulegen, was Fragen zum Schutz der Rechte der Gefangenen aufwirft.
  • Normative Verweise: Die Entscheidung steht auch im Zusammenhang mit Normen wie Art. 35-bis und den Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention, die den Respekt der Menschenwürde, auch im Gefängnis, gewährleistet.

Fazit

Das Urteil Nr. 15153/2022 markiert einen entscheidenden Punkt in der italienischen Rechtsprechung zu den Rechten der Gefangenen, insbesondere für diejenigen, die sich unter dem Regime gemäß Art. 41-bis befinden. Das Fehlen eines subjektiven Rechts auf den Versand von Paketen wirft Fragen zur Handhabung der Menschenrechte innerhalb der italienischen Gefängnisse auf. Es ist von grundlegender Bedeutung, die Anwendung dieser Normen weiterhin zu überwachen, damit die Rechte der Gefangenen immer im Rahmen des gesetzlichen Erlaubten respektiert werden.

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