Das kürzlich ergangene Urteil des Kassationsgerichts Nr. 39481 vom 2. Juli 2024, eingereicht am 28. Oktober 2024, bietet eine wichtige Reflexion über die Frage der Zustellungen im Strafverfahren. Insbesondere konzentriert es sich auf die Nichtigkeit, die aus der unterlassenen Zustellung der Anklageforderung an den Angeklagten resultiert, ein entscheidender Aspekt, der sich erheblich auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens auswirken kann.
Die zentrale Frage, die das Gericht behandelt, betrifft die Verletzung der Bestimmungen des Art. 419 der Strafprozessordnung, der die Modalitäten für die Festlegung und Zustellung der Vorverhandlung regelt. Das Gericht betonte, dass die unterlassene Zustellung der Anklageforderung nicht nur eine spezielle Nichtigkeit darstellt, sondern eine Verletzung des erforderlichen Inhalts der Mitteilung integriert, was zu einer Nichtigkeit im Zwischenregime führt.
Im vorliegenden Fall war L. P.M. Giordano Luigi der Angeklagte, und das Berufungsgericht in Mailand hatte bereits die vorherigen Anträge abgelehnt, wobei die Notwendigkeit hervorgehoben wurde, jedem Angeklagten das Recht auf Information und aktive Teilnahme am Verfahren zu garantieren. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Wahrung der prozessualen Rechte, damit der Angeklagte sich angemessen verteidigen kann.
Verletzung der Bestimmungen betreffend die Mitteilung über die Festsetzung der Vorverhandlung und deren Zustellung gemäß Art. 419, Absätze 1 und 4, StPO - spezielle Nichtigkeit - Vorhandensein - Unterlassene Zustellung der Anklageforderung an den Angeklagten - Nichtigkeit im Zwischenregime - Vorhandensein - Gründe. Die Nichtigkeit, die aus der unterlassenen Zustellung der Anklageforderung an den Angeklagten resultiert, stellt im Unterschied zur speziellen Nichtigkeit, die mit der Verletzung der Bestimmungen über die Mitteilung zur Festsetzung der Vorverhandlung und deren Zustellung gemäß Art. 419, Absätze 1 und 4, StPO verbunden ist, eine Verletzung des erforderlichen Inhalts der Mitteilung dar, sodass sie als Nichtigkeit im Sinne von Art. 178, Absatz 1, Buchstabe c, StPO, die das Eingreifen des Angeklagten betrifft, konzipiert wird, dessen Regime durch Art. 180 StPO geregelt ist.
Dieses Urteil ist von grundlegender Bedeutung für die italienische Rechtsprechung, da es die Folgen der unterlassenen Zustellung klarstellt und das Prinzip des fairen Verfahrens stärkt, das in Art. 111 der italienischen Verfassung und in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig Transparenz und Verfahrenskorrektheit sind, um die Verteidigung der Angeklagten zu gewährleisten.
Zusammenfassend hat das Gericht bekräftigt, dass die Korrektheit der Zustellungen und Verfahren entscheidend für die Gültigkeit des Strafverfahrens ist. Jede Verletzung in diesem Bereich kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen, was das Urteil zu einem Bezugspunkt für zukünftige rechtliche Streitigkeiten macht.