• via Alberto da Giussano, 26, 20145 Milano
  • +39 02 4003 1253
  • info@studiolegalebianucci.it
  • Strafverteidiger, Familienrechtsexperte, Scheidungsanwalt

Untreue und Subjektives Element: Analyse des Urteils des Kassationsgerichts

Der vorliegende Fall, der vom Kassationsgericht mit dem Urteil Nr. 46222 vom 16. November 2023 behandelt wurde, betrifft das Verbrechen der Untreue, ein Thema von erheblicher Bedeutung im Bereich des Strafrechts. Die Entscheidung konzentriert sich auf das subjektive Element des Verbrechens und analysiert das Verhalten von A.A., der Leiterin der Verwaltungsdienste eines Instituts, die beschuldigt wird, einen Geldbetrag, über den sie verfügte, unrechtmäßig entnommen zu haben. Das Berufungsgericht in Mailand hatte die Angeklagte zunächst mangels Vorsatz freigesprochen, doch das Kassationsgericht hat die Beschwerde des Generalstaatsanwalts angenommen und auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Vorsatz strenger zu bewerten.

Der Begriff der Untreue

Die Untreue, die in Artikel 314 des Strafgesetzbuches geregelt ist, zeichnet sich durch die unrechtmäßige Aneignung von Geld oder öffentlichen Gütern durch einen öffentlichen Beamten aus. Für die Konstituierung dieses Verbrechens ist das Vorhandensein des subjektiven Elements entscheidend, d.h. das Bewusstsein und der Wille, sich das anzueignen, was einem nicht gehört. Im Fall von A.A. hat das Gericht betont, dass das subjektive Element weder durch die Rückgabe der Beträge noch durch die angebliche Vorauszahlung geschuldeter Beträge ausgeschlossen werden kann.

Analyse des Urteils

Die allgemeine Natur des Vorsatzes bei dem Verbrechen der Untreue führt dazu, dass es für die Konstituierung des subjektiven Elements ausreicht, dass Bewusstsein und Wille auf das Verhalten der Aneignung fallen.

Insbesondere hat das Kassationsgericht hervorgehoben, wie das Berufungsgericht verschiedene Beweisstücke falsch interpretiert hat. Trotz der Anerkennung eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens hatte das Berufungsgericht fälschlicherweise den Vorsatz ausgeschlossen und die Gründe, die A.A. zu dieser Handlung verleitet haben könnten, mit dem tatsächlichen Willen, sich den Betrag anzueignen, verwechselt. Laut dem Kassationsgericht sind die Anerkennung der Unrechtmäßigkeit der Transaktion und die Rückgabe der Beträge nicht ausreichend, um das Fehlen von Vorsatz zu beweisen.

Implikationen und Schlussfolgerungen

Dieser Fall erinnert an die Bedeutung einer gründlichen Analyse des subjektiven Elements bei Verbrechen der Untreue. Das Kassationsgericht hat klargestellt, dass die Gründe, die eine Person zu einer Handlung verleiten, das Unrecht nicht rechtfertigen können. Darüber hinaus unterstreicht das Urteil die Wichtigkeit, die konkreten Umstände und die verfügbaren Beweismittel zu berücksichtigen. Die Überprüfung des Urteils mit Rückverweisung an das Berufungsgericht in Mailand für eine neue Beurteilung stellt einen entscheidenden Schritt dar, um eine korrekte Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten.