Kommentar zu Urteil Nr. 50766 vom 2023: Landschaftsverbrechen und Genehmigungen

Das Urteil Nr. 50766 vom 15. November 2023, erlassen vom Kassationsgericht, bietet interessante Denkanstöße zu den Vorschriften, die Landschaftsverbrechen in Italien regeln. Insbesondere klärt die Entscheidung die Bedingungen, unter denen Außeneinrichtungen, die in geschützten Bereichen errichtet werden, möglicherweise keine landschaftliche Genehmigung benötigen. Dieses Thema ist von großer Bedeutung für Unternehmer und Fachleute der Branche, da die korrekte Auslegung der Vorschriften die täglichen Praktiken erheblich beeinflussen kann.

Der Normative Kontext

Das Urteil bezieht sich auf Punkt A.17 des Anhangs A zum d.P.R. Nr. 31 von 2017. Nach diesem Punkt benötigen Außeneinrichtungen keine Genehmigung, sofern sie zur Ausstattung von Einrichtungen zur Verabreichung von Lebensmitteln und Getränken, von Handels-, touristischen, gastgewerblichen, sportlichen oder Freizeitaktivitäten bestimmt sind. Um sich jedoch auf diesen Ausschluss zu berufen, ist es entscheidend, dass solche Einrichtungen eine geringe Auswirkung auf das geschützte Gut aufweisen, hinsichtlich ihrer strukturellen Merkmale, der verwendeten Materialien und der Abwesenheit von stabilen Mauern.

Die Ausschlussbedingungen

Das Gericht hat betont, dass der Ausschluss von der Genehmigung an spezifische Bedingungen gebunden ist, darunter:

  • Einrichtungen, die für die Verabreichung von Lebensmitteln und Getränken bestimmt sind.
  • Handels-, touristische, gastgewerbliche, sportliche oder Freizeitaktivitäten.
  • Geringe Auswirkung auf das Landschaftsgut in Bezug auf Materialien und strukturelle Merkmale.
  • Abwesenheit von Mauern und stabilen Verbindungen zum Boden.
Landschaftsverbrechen – Eingriffe, die gemäß Punkt A.17 des Anhangs A zum d.P.R. Nr. 31 von 2017 von der landschaftlichen Genehmigung ausgeschlossen sind – Bedingungen. In Bezug auf Landschaftsverbrechen benötigen Außeneinrichtungen gemäß Punkt A.17 des Anhangs A zum d.P.R. vom 13. Februar 2017, Nr. 31, die in geschützten Bereichen errichtet werden, keine landschaftliche Genehmigung, sofern sie zur Ausstattung von Einrichtungen zur Verabreichung von Lebensmitteln und Getränken, von Handels-, touristischen, gastgewerblichen, sportlichen oder Freizeitaktivitäten bestimmt sind und zudem eine geringe Auswirkung auf das geschützte Gut in Bezug auf strukturelle Merkmale und verwendete Materialien sowie die Abwesenheit von Mauern und stabilen Verbindungen zum Boden aufweisen.

Fazit

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 50766 von 2023 einen wichtigen Bezugspunkt für alle dar, die im Bereich der Handels- und Tourismusaktivitäten in geschützten Gebieten tätig sind. Die Klarheit der Bedingungen für den Ausschluss von der landschaftlichen Genehmigung bietet eine größere rechtliche Sicherheit und ermöglicht es, Projekte zu planen und zu entwickeln, während gleichzeitig der Schutz des Landschaftserbes respektiert wird. Es ist jedoch entscheidend, dass die Akteure der Branche sich angemessen über die spezifischen Vorschriften und vorgesehenen Bedingungen informieren, um potenzielle Konflikte mit dem Gesetz zu vermeiden.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci