Das Urteil Nr. 38452 vom 1. Juli 2024, erlassen vom Kassationsgericht, behandelt eine entscheidende Frage hinsichtlich der Gewährung von Strafvollzugsvergünstigungen im Falle konkurrierender Strafen für hinderliche Straftaten. Insbesondere hat das Gericht entschieden, dass, wenn es um die Vereinheitlichung konkurrierender Strafen für hinderliche Straftaten geht, die Regel der Einheitlichkeit der Strafen gemäß Art. 76 des Strafgesetzbuches nicht umgangen werden kann. Dieses Thema ist von besonderer Bedeutung für alle, die im Bereich des Strafrechts und der Justiz tätig sind.
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf einer strengen Auslegung der geltenden Vorschriften, insbesondere von Art. 76 des Strafgesetzbuches, der das Prinzip der Einheitlichkeit der Strafen festlegt. Laut dem Gericht gibt es im Falle der Vereinheitlichung von Strafen für hinderliche Straftaten keine Voraussetzungen, um die Ansammlung der Strafen aufzulösen, da dies ohne logische und rechtliche Grundlage wäre. Dies impliziert, dass die Möglichkeit, Strafvollzugsvergünstigungen zu gewähren, ausgeschlossen wäre, es sei denn, es kann ein objektives Kriterium für deren Zuordnung identifiziert werden.
Strafvollzugsvergünstigungen - Vereinheitlichung konkurrierender Strafen, die ausschließlich Verurteilungen für hinderliche Straftaten betreffen - Auflösung der Ansammlung - Möglichkeit - Ausschluss - Gründe. Wenn der Beschluss zur Vereinheitlichung konkurrierender Strafen ausschließlich Verurteilungen für hinderliche Straftaten zur Gewährung von Strafvollzugsvergünstigungen umfasst, liegen keine Voraussetzungen vor, um von der Regel des Art.