Entschädigung für Flugverspätungen: Kommentar zu Cass. civ., Sez. III, Ord. n. 6446/2024

Das Urteil des Kassationsgerichts Nr. 6446 von 2024 stellt einen wichtigen Fortschritt zum Schutz der Rechte von Fluggästen im Falle von Verspätungen dar. In dieser Anordnung hat das Gericht den Fall eines Fluggastes geprüft, der aufgrund einer Verspätung von fast sechs Stunden eine Entschädigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beantragt hat. Das Gericht hat bestätigt, dass das Recht auf Entschädigung nicht von der physischen Anwesenheit des Fluggastes am Flughafen während der Verspätung abhängt, sondern lediglich von der tatsächlichen Existenz der Verspätung selbst.

Der von dem Gericht geprüfte Fall

A.A. hat die Fluggesellschaft Neos Spa verklagt, um eine Entschädigung von 600 Euro zu beantragen, und behauptet, dass die Verspätung des Flugs eine Quelle des Unbehagens gewesen sei. Die Fluggesellschaft hat das Recht auf Entschädigung angefochten und behauptet, dass A.A. über die Umbuchung des Flugs informiert wurde und daher keine echten Unannehmlichkeiten erlitten habe. Der Friedensrichter hat jedoch die Klage abgewiesen, während das Gericht von Busto Arsizio in der Berufung den Antrag von A.A. angenommen hat.

Das Recht auf finanzielle Entschädigung des Fluggastes des verspäteten Flugs ergibt sich nicht aus dem Unbehagen über die nervenaufreibende Wartezeit am Flughafen, sondern tritt ipso facto bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden ein.

Rechtsprinzipien, die vom Gericht bekräftigt wurden

In seiner Entscheidung hat das Kassationsgericht einige grundlegende Prinzipien bekräftigt:

  • Das Recht auf Entschädigung ist automatisch im Falle einer Verspätung von mehr als drei Stunden, wie in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehen.
  • Es ist nicht erforderlich, dass der Fluggast nachweist, dass er einen individuellen Schaden erlitten hat; die bloße Tatsache der Verspätung ist ausreichend.
  • Die vorherige Mitteilung durch die Fluggesellschaft kann die Verpflichtung des Fluggastes, zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt am Flughafen zu sein, nicht rechtfertigen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil des Kassationsgerichts bietet einen bedeutenden Schutz für die Rechte der Fluggäste, indem es klarstellt, dass die Entschädigung nicht von einem im Flughafen erlebten Unbehagen abhängig gemacht werden darf, sondern automatisch im Falle einer erheblichen Verspätung gewährleistet sein muss. Diese Rechtsprechung stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer größeren Verantwortung der Fluggesellschaften und eines effektiveren Schutzes der Verbraucher im Luftverkehrssektor dar.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci