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Das Urteil Cass. civ., Sez. I, Ord. n. 3772/2024 und das Recht auf Berichterstattung

Die kürzliche Entscheidung des Kassationsgerichts, Nr. 3772 vom 12. Februar 2024, bietet wichtige Denkanstöße zum sensiblen Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Berichterstattung und dem Schutz der Reputation. Das Urteil fügt sich in einen Kontext zunehmender Aufmerksamkeit für die individuellen Rechte im Zusammenhang mit den von den Medien veröffentlichten Nachrichten ein und betont, wie Wahrheit und öffentliches Interesse die Veröffentlichung potenziell schädlicher Informationen rechtfertigen können.

Der zu prüfende Fall

Der Streitfall entstand aus einem 2008 im Tagesblatt „La Repubblica“ veröffentlichten Artikel, der einen bekannten Unternehmer und einen Richter betraf. Das Berufungsgericht von Neapel hatte zunächst die Schadensersatzforderung von D.D., der Tochter des Unternehmers, angenommen und die Redaktion L'Espresso Spa sowie die beteiligten Journalisten verurteilt. Das Gericht musste jedoch bewerten, ob die Verbreitung der Nachrichten durch das Recht auf Berichterstattung gerechtfertigt war, indem es die Ausnahme gemäß Artikel 51 des Strafgesetzbuchs anwandte.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Straftatbestand der üblen Nachrede durch die Presse nicht gegeben sei, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme des Rechts auf Berichterstattung vorlägen.

Die Kriterien für die Festlegung des immateriellen Schadens

Ein entscheidender Aspekt des Urteils betrifft die Quantifizierung des immateriellen Schadens. Das Berufungsgericht hatte zunächst einen Schadensersatz von 3.000,00 Euro festgelegt, eine Summe, die das Kassationsgericht als unangemessen erachtete. Die Rechtsprechung, insbesondere die von dem Gericht in Mailand erarbeiteten Tabellen, bietet Kriterien für eine faire Festsetzung, wobei verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:

  • Die Bekanntheit des Verleumders und des Verleumdeten;
  • Die Art des verleumderischen Verhaltens;
  • Die Folgen für die berufliche Tätigkeit und das Leben des Verleumdeten.

Das Kassationsgericht hob hervor, dass das Berufungsgericht nicht ausreichend begründet hat, warum der Schaden als „mittelschwer“ eingestuft wurde, obwohl die Anwältin D.D. zum Zeitpunkt der Vorfälle kein bekannter Profi war. Dies führte zur Entscheidung, die Klage zur erneuten Bewertung zurückzuverweisen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Cass. civ., Sez. I, Ord. n. 3772/2024 stellt einen wichtigen Schritt in der Rechtsprechung bezüglich der üblen Nachrede durch die Presse und des Rechts auf Berichterstattung dar. Es unterstreicht die Bedeutung einer ausgewogenen Bewertung zwischen der Informationsfreiheit und dem Schutz der Reputation. Für Fachleute im juristischen Bereich und für die Medien ist es von grundlegender Bedeutung, die Kriterien für die Festlegung des Schadens zu verstehen und wie diese je nach den spezifischen Umständen des Falls variieren können. Die endgültige Entscheidung des Berufungsgerichts von Neapel, nach der Rückverweisung, wird mit Interesse erwartet, um zu verstehen, wie das Prinzip der Gerechtigkeit bei der Festlegung der Schäden angewendet wird.