Das Urteil des Kassationsgerichts, Sektion III, Nr. 2482 vom 1. Februar 2018, bietet bedeutende Anhaltspunkte zur Haftung für Schäden, die aus Wetterereignissen resultieren. Insbesondere untersucht der Fall die Auswirkungen von Art. 2051 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Haftung für verwahrte Sachen und die Definition von höherer Gewalt. Die Klägerin, V.F., forderte Schadensersatz für die Schäden, die sie aufgrund der Unzulänglichkeit des Entwässerungssystems der Beklagten, RFI und der Gemeinde Terme Vigliatore, erlitten hatte.
Das Gericht von Barcellona Pozzo di Gotto hatte zunächst die Schadensersatzforderung abgelehnt und argumentiert, dass die Wetterereignisse als außergewöhnlich und unvorhersehbar anzusehen seien, was einen Fall höherer Gewalt darstellt. Das Kassationsgericht hingegen hat die Berufung angenommen und hervorgehoben, dass das Gericht die von der Klägerin vorgelegten Beweisdokumente, die die Unzulänglichkeit des Entwässerungssystems nachwiesen, nicht ausreichend gewürdigt hat.
Die Haftung gemäß Art. 2051 c.c. setzt das Bestehen eines Verwahrungsverhältnisses zwischen einer Person und der Sache selbst voraus, so dass die Möglichkeit besteht, diese zu kontrollieren.
Das Gericht hat klargestellt, dass zur Feststellung, ob ein Wetterereignis als höhere Gewalt angesehen werden kann, erforderlich ist, dass es die Merkmale der Unvorhersehbarkeit und Außergewöhnlichkeit aufweist. Diese Kriterien müssen durch wissenschaftliche und statistische Daten, wie die Niederschlagsdaten der Region, überprüft werden. Darüber hinaus betont das Urteil, dass die Haftung des Verwahrers nicht durch die bloße Erklärung eines Naturereignisses ausgeschlossen werden kann, sondern fallweise bewertet werden muss, wobei die spezifischen Bedingungen des Entwässerungssystems und die Eigenschaften des Wetterereignisses berücksichtigt werden müssen.
Zusammenfassend weist das Urteil Nr. 2482/2018 des Kassationsgerichts auf die Bedeutung einer detaillierten Analyse der Umstände hin, die einem schädlichen Ereignis zugrunde liegen. Die Haftung gemäß Art. 2051 c.c. beschränkt sich nicht auf das bloße Vorliegen eines Schadens, sondern erfordert einen konkreten Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der verwahrten Sache und dem erlittenen Schaden. Daher ist es für die Geschädigten von entscheidender Bedeutung, geeignete Beweise zu sammeln, um ihre Ansprüche zu untermauern, insbesondere in komplexen Fällen wie denen, die mit Wetterereignissen zusammenhängen.
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