Kommentar zum Beschluss Nr. 20269 vom 2024: Verleumdung und immaterieller Schaden

Der kürzlich ergangene Beschluss Nr. 20269 vom 22. Juli 2024, erlassen vom Kassationsgericht, hat eine entscheidende Frage im Bereich der zivilrechtlichen Haftung behandelt, insbesondere in Bezug auf Verleumdung und die Entschädigung immaterieller Schäden. Gegenstand des Streits war die Zuweisung von ehrenrührigem Verhalten an einen verstorbenen Angehörigen, ein sensibles Thema, das sowohl rechtliche als auch moralische Fragen aufwirft.

Der zu prüfende Fall

Der Beschwerdeführer, V., hat auf Entschädigung für Schäden geklagt, die aus der Verbreitung verleumderischer Nachrichten über seinen Bruder resultieren, der vor sechs Jahren verstorben war. Das Berufungsgericht Venedig hatte die Schadensersatzforderung abgelehnt und die Beweise für den erlittenen Schaden als unzureichend erachtet. Das Kassationsgericht hob jedoch diese Entscheidung mit Verweis auf die Bedeutung der Berücksichtigung der Vermutung immaterieller Schäden im Falle der Verleumdung verstorbener Angehöriger auf.

(IMMATERIELLE SCHÄDEN) Allgemein. Im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung wegen Verleumdung wird der immaterielle Schaden durch seelisches und reputationsschädigendes Leid, das aus der Zuweisung von ehrenrührigem und nicht nachgewiesenem Verhalten an verstorbene Familienangehörige „nachfolgender” (Ehepartner und Kinder) und „ursprünglicher” (Eltern und Geschwister) Art resultiert, nicht als in re ipsa angesehen, sondern iuris tantum vermutet, gemäß einer ordentlichen Bewertung, d.h. in Ermangelung gegenteiliger Elemente, die als verändernde oder auch hindernde Tatsachen der Schadensersatzforderung in den Bereich der Beweislast des Täters fallen. (Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger auf Entschädigung für die Schäden geklagt hatte, die aus der Verbreitung verleumderischer Nachrichten über seinen Bruder resultierten, der vor sechs Jahren verstorben war, hat das S.C. das Urteil des Berufungsgerichts, das die Klage abgelehnt hatte, mit Verweis aufgehoben, da es fälschlicherweise angenommen hatte, es liege kein Beweis für den Folgeschaden vor, hinsichtlich der Beziehung zwischen dem angeblich verleumdeten Subjekt und dem Kläger, ohne dass Umstände vorgebracht und nachgewiesen wurden, die die genannte Beziehung zwischen den Angehörigen qualifizieren könnten, um einen tatsächlichen Schaden zu hypothetisieren, auch nicht aus der Sicht des immateriellen Schadens durch Leid, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden Brüder fast zwanzig Jahre Altersunterschied hatten und in unterschiedlichen geografischen Realitäten lebten, was eine Autonomie der jeweiligen Lebensbereiche vermuten ließ.)

Die Vermutung des immateriellen Schadens

Das Gericht hat klargestellt, dass der immaterielle Schaden, der aus der Verleumdung resultiert, nicht automatisch angenommen wird, sondern nachgewiesen werden muss. In Abwesenheit gegenteiliger Elemente besteht jedoch eine iuris tantum Vermutung für immaterielle und reputationsschädigende Leiden. Dies impliziert, dass im Falle der Verleumdung eines Familienmitglieds die Angehörigen Anspruch auf Schadensersatz für den erlittenen Schaden haben, es sei denn, das Gegenteil wird nachgewiesen.

  • Der immaterielle Schaden wird vermutet, ist aber nicht automatisch.
  • Der verleumderische Täter muss das Fehlen des Schadens beweisen.
  • Die Beziehung zwischen dem Verstorbenen und den Angehörigen muss klar definiert sein.

Fazit

Dieses Urteil stellt einen wichtigen Schritt zur Anerkennung der Rechte von Personen dar, die aufgrund der Verleumdung verstorbener Angehöriger immaterielle Schäden erleiden. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Bewertung der Familienbeziehungen und des erlittenen Schadens und fördert einen besseren rechtlichen Schutz in sensiblen Kontexten wie dem Tod eines Angehörigen. In einem sich ständig weiterentwickelnden rechtlichen Umfeld ist es von grundlegender Bedeutung, dass Familien wissen, dass sie auch nach dem Verlust eines geliebten Menschen ein Recht auf Schutz haben.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci