Italienische Gerichtsbarkeit im Falle von Verträgen mit Schweizer Kreditinstituten: Kommentar zur Verordnung Nr. 18636 vom 2024

Die kürzlich ergangene Verordnung des Kassationsgerichts Nr. 18636 vom 8. Juli 2024 bietet bedeutende Denkanstöße zur Gerichtsbarkeit im Bereich der Verbraucherverträge, insbesondere wenn ausländische Kreditinstitute beteiligt sind. Mit dieser Entscheidung haben die Richter das Prinzip der italienischen Gerichtsbarkeit für vertragliche Haftungsklagen bekräftigt, auch wenn der Vertrag formell im Ausland abgeschlossen wurde, die Geschäftstätigkeit jedoch auf den italienischen Markt gerichtet war.

Der Kontext des Urteils

Der vorliegende Fall betraf einen italienischen Verbraucher, der Klage auf vertragliche Haftung gegen zwei Schweizer Kreditinstitute erhoben hatte. Obwohl die Anlageverträge formell in der Schweiz abgeschlossen wurden, hatte die Vermittlung durch in Italien tätige Akteure stattgefunden, die die Verbraucherin dazu gebracht hatten, den Angeboten der Schweizer Bank zu vertrauen. Das Gericht stellte unter Berufung auf Artikel 15 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 fest, dass die Gerichtsbarkeit des italienischen Richters gegeben ist, wenn das Kreditinstitut in Italien öffentliche Werbung betrieben hat.

Die Klage auf vertragliche Haftung, die von einem in Italien ansässigen Verbraucher gegen ein Schweizer Kreditinstitut erhoben wird, fällt in die Gerichtsbarkeit des italienischen Richters - aufgrund des Kriteriums der "Richtung der Tätigkeit", gemäß Art. 15, Abs. 1, lit. c des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (von der EU mit Beschluss des Rates vom 27. November 2008 ratifiziert und am 1. Januar 2011 im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft in Kraft getreten) - wenn das genannte Institut öffentlich Werbung durch Akteure betrieben hat, die sich als seine Vertreter oder Vermittler präsentieren oder die, dem gleichen Konzern angehörend oder anderweitig mit ihm verbunden, gleichwohl ein öffentliches Vertrauen in die Zuordenbarkeit ihres Handelns zu dem einheitlichen Interessenszentrum, das der gleichen Bank zuzurechnen ist, erzeugt haben.

Praktische Implikationen des Urteils

Diese Entscheidung hat mehrere wichtige Implikationen für Verbraucher und Akteure im Bankensektor:

  • Zuverlässigkeit der Institutionen: Verbraucher können Transaktionen mit Kreditinstituten, die Marketing- und Vermittlungstätigkeiten im italienischen Gebiet durchführen, als sicherer erachten.
  • Günstige Gerichtsbarkeit: Italienische Verbraucher haben die Möglichkeit, ihre Rechte vor italienischen Richtern geltend zu machen, was den Entschädigungsprozess im Falle eines Rechtsstreits vereinfacht.
  • Rechtliche Klarheit: Das Urteil trägt dazu bei, die Grenzen der Gerichtsbarkeit zwischen verschiedenen Staaten zu klären, in einem Kontext zunehmender Internationalisierung der Bankdienstleistungen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 18636 vom 2024 einen wichtigen Fortschritt im Schutz italienischer Verbraucher im Umgang mit ausländischen Kreditinstituten dar. Sie betont die Bedeutung der Richtung der Geschäftstätigkeit und stärkt die Position des Verbrauchers im Kontext eines zunehmend globalisierten Marktes. Es ist entscheidend, dass Verbraucher über ihre Rechte und die verfügbaren Schutzmöglichkeiten informiert sind, um mögliche Probleme im Zusammenhang mit Verträgen, die mit ausländischen Kreditinstituten abgeschlossen wurden, optimal angehen zu können.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci