Kommentar zur Verordnung Nr. 10901 von 2024: Änderungen der Klage im Schadensersatz bei ärztlicher Fahrlässigkeit

Die kürzlich erlassene Verordnung Nr. 10901 vom 23. April 2024 des Kassationsgerichts stellt einen wichtigen Bezugspunkt für Fragen im Zusammenhang mit dem Schadensersatz aufgrund ärztlicher Fahrlässigkeit dar. Insbesondere klärt das Urteil, dass Änderungen der Schadensersatzforderung nicht als unzulässig betrachtet werden sollten, selbst wenn sich Fehler zeigen, die von den ursprünglich vorgebrachten abweichen.

Der rechtliche Kontext

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zunächst einen medizinischen Fehler in Bezug auf die fehlerhafte Durchführung eines chirurgischen Eingriffs geltend gemacht, um dann im Rahmen der Schlussanträge seine Position zu ändern und zu behaupten, der Fehler sei auf eine unzureichende postoperative Betreuung zurückzuführen. Das Gericht hielt diese Änderung für keine unzulässige Änderung der Klage und betonte, dass der zugrunde liegende Sachverhalt in seiner materiellen Essenz betrachtet werden müsse.

Die Implikationen des Urteils

Das im Urteil formulierte Prinzip bietet uns verschiedene wichtige Überlegungen:

  • Flexibilität bei der Schadensersatzforderung: Das Gericht erkennt die Notwendigkeit einer gewissen Flexibilität bei der Formulierung der Forderung an, die sich entsprechend den Ergebnissen der Beweisaufnahme und des gerichtlichen Sachverständigengutachtens (gutachterliche Stellungnahme) entwickeln muss.
  • Materielle Essenz des zugrunde liegenden Sachverhalts: Es ist entscheidend, dass der zugrunde liegende Sachverhalt in seiner Substanz betrachtet wird und nicht in den spezifischen Ausführungsmodalitäten, die ursprünglich vom Kläger angegeben wurden.
  • Relevanz des technischen Beweises: Die Unmöglichkeit, spezifische technisch-wissenschaftliche Elemente im Voraus zu identifizieren, hebt die Bedeutung der technischen Beratung zur Feststellung der ärztlichen Verantwortung hervor.
Im Allgemeinen. Im Verfahren um Schadensersatz aufgrund ärztlicher Fahrlässigkeit stellt es keine unzulässige Änderung der Klage dar, wenn der Kläger, nachdem er im einleitenden Schriftsatz geltend gemacht hat, dass der Fehler des Arztes in der fehlerhaften Durchführung eines chirurgischen Eingriffs bestand, in den Schlussanträgen stattdessen behauptet, der Fehler habe in der unzureichenden postoperativen Betreuung bestanden. Der zugrunde liegende Sachverhalt, der dazu dient, den Rahmen der Untersuchung abzustecken, muss in seiner materiellen Essenz betrachtet werden, ohne dass die spezifischen Ausführungen des Verhaltens, die ursprünglich vom Kläger angegeben wurden, eine ausschließende Wirkung haben können, da die Unmöglichkeit, spezifische technisch-wissenschaftliche Elemente im Voraus zu identifizieren, in der Regel nur nach der Beweisaufnahme und der Durchführung eines Sachverständigengutachtens erlangt werden kann. (In Anwendung des Prinzips hat der oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem der Tod eines Patienten aufgrund eines septischen Schocks infolge einer Darmläsion eingetreten ist, die Gründe des Rechtsmittels zurückgewiesen, mit denen das Berufungsurteil angegriffen wurde, weil die Beurteilung der Verantwortung auf einem anderen Sachverhalt basierte, sowohl im Hinblick auf den, der der Verurteilung in erster Instanz zugrunde lag - indem der Fehler bei der Durchführung des Eingriffs anders identifiziert wurde, obwohl es keinen incidenten Berufungsantrag zu diesem Punkt gab - als auch im Hinblick auf den, der im Klageerlass geltend gemacht wurde, und zusätzliche Verantwortungsaspekte aufgrund der unterlassenen Anwendung von Drainagen, die von der Klägerseite nur im Schlussantrag geltend gemacht wurden, und der unterlassenen postoperativen Überwachung, die nur mit dem incidenten Berufungsantrag festgestellt wurde).

Fazit

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 10901 von 2024 einen bedeutenden Schritt in der italienischen Rechtsprechung bezüglich der ärztlichen Verantwortung dar. Sie hebt die Bedeutung hervor, den zugrunde liegenden Sachverhalt in seiner Essenz zu betrachten, anstatt in den spezifischen, ursprünglich angegebenen Modalitäten. Dieser flexible Ansatz ermöglicht einen besseren Schutz der Rechte der Patienten, die so ihre Schadensersatzforderungen auch bei Änderungen in der Formulierung der Klage anerkannt sehen können.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci