Kommentar zum Urteil Nr. 1469 von 2025: Nicht abgedeckte Risiken und Inoperabilität der Police

Der jüngste Beschluss Nr. 1469 von 2025 des Kassationsgerichts bietet wichtige Anregungen zur Reflexion über die Risikoabgrenzungsklauseln in Versicherungsverträgen. Insbesondere konzentriert sich das Urteil auf den Einwand der Inoperabilität der Police in Bezug auf spezifische Vertragsklauseln. Dieser Artikel hat das Ziel, die wesentlichen rechtlichen Aspekte zu klären, die vom Gericht behandelt wurden, und deren Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Versicherern und Versicherten.

Die Natur der Klauseln über nicht abgedeckte Risiken

Das Gericht hat festgestellt, dass die Klauseln zur Abgrenzung des entschädigungsfähigen Risikos, wie jene, die Ereignisse definieren, die von einer Police „nicht abgedeckt“ sind, eng auszulegen sind. Das bedeutet, dass die Annahme, dass ein Ereignis, obwohl es im Vertrag enthalten ist, aufgrund einer spezifischen Klausel nicht entschädigungsfähig ist, eine Ausnahme im engeren Sinne darstellt. Diese Ausnahme hindert nicht nur die Entschädigungsforderung, sondern spiegelt auch ein rechtliches Ermessen wider, das ausschließlich dem Versicherer zusteht.

  • Das Recht des Versicherers, die Entschädigung auszuschließen, muss klar im Vertrag definiert sein.
  • Die Nichteinhaltung von Verwaltungsbestimmungen kann einen legitimen Grund für die Ablehnung der Entschädigung darstellen.
  • Die Einwände der Inoperabilität können nicht als bloße Verteidigungsmittel betrachtet werden.

Die Folgen des Urteils

Im vorliegenden Fall hat das Kassationsgericht ein vorheriges meritorisches Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, das den Einwand des Versicherers fälschlicherweise als bloße Verteidigung betrachtet hatte. Dieser juristische Fehler führte zu einer fehlerhaften Betrachtung der Möglichkeit, Einwände auch über die assertiven Präklusionen hinaus zu erheben. Das Gericht hat daher bekräftigt, dass der Einwand der Inoperabilität der Police, insbesondere in Bezug auf Ereignisse, die durch die Nichteinhaltung von gesetzlichen Verpflichtungen verursacht wurden, im Kontext der Entschädigungsforderung von grundlegender Bedeutung ist.

Abgrenzungsklauseln für entschädigungsfähige Risiken - „Nicht abgedeckte Risiken“ - Einwand der Inoperabilität der Police - Natur - Im engeren Sinne - Gründe - Folgen - Fallgestaltung. Die Annahme, dass ein bestimmtes Ereignis, obwohl es abstrakt in die allgemeine Vorhersage eines Versicherungsvertrages fällt, aufgrund einer spezifischen Vertragsklausel (sog. nicht abgedecktes Risiko) nicht entschädigungsfähig ist, stellt eine Ausnahme im engeren Sinne dar, die einen faktischen Einwand gegen die Entschädigungsforderung einführt, Ausdruck eines rechtlichen Ermessens, dessen Ausübung ausschließlich dem Willen des Versicherers obliegt, der Inhaber ist. (Im vorliegenden Fall hat das S.C. das meritorische Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, das den Einwand, mit dem ein Versicherungsunternehmen die Inoperabilität der Police abgelehnt hatte, als „bloße Verteidigung“ qualifiziert hatte - und damit dessen Geltendmachung auch nach Ablauf der assertiven Präklusion für zulässig hielt - indem es auf die Vertragsklausel verwies, die den Versicherungsschutz in Bezug auf Ereignisse ausschloss, die „durch die absichtliche Nichteinhaltung“ der Bestimmungen oder Genehmigungen, die die Tätigkeit des Versicherten betreffen, verursacht wurden).

Fazit

Das Urteil Nr. 1469 von 2025 stellt einen wichtigen Präzedenzfall für Versicherungsverträge und deren Funktion dar. Es verdeutlicht, dass die Risikoabgrenzungsklauseln streng ausgelegt werden müssen und dass Versicherungsunternehmen das Recht haben, sich gegen Entschädigungen zu wehren, wenn Ereignisse eintreten, die nicht durch die spezifischen Vertragsklauseln abgedeckt sind. Diese Entscheidung schützt nicht nur die Unternehmen, sondern bietet auch den Versicherten ein größeres Bewusstsein für ihre vertraglichen Rechte und Pflichten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci