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Cass. civ., Sez. III, Sent., n. 29492 von 2019: Überlegungen zur Erstattungsfähigkeit des Nichtvermögensschadens. | Anwaltskanzlei Bianucci

BGH, Zivilsenat III, Urteil Nr. 29492 vom 2019: Überlegungen zur Entschädigungsfähigkeit immaterieller Schäden

Das Urteil Nr. 29492 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione), erlassen am 14. November 2019, befasst sich mit entscheidenden Fragen bezüglich immaterieller Schäden, mit besonderem Augenmerk auf die Entschädigungsfähigkeit von biologischem, katastrophalem und terminalem Schaden. Der Gerichtshof prüfte den Fall eines Opfers einer chronischen HCV-Hepatitis, die durch eine Bluttransfusion erworben wurde, und legte wichtige Grundsätze bezüglich der Verjährung des Entschädigungsanspruchs für die Angehörigen fest. Dieser Artikel zielt darauf ab, die Auswirkungen dieses Urteils zu analysieren, die beteiligten Rechtsbegriffe zu klären und die Bedeutung der korrekten Auslegung der geltenden Vorschriften hervorzuheben.

Die Unterscheidungen zwischen biologischem, katastrophalem und terminalem Schaden

Der Gerichtshof stellte klar, dass die Begriffe "terminaler Schaden" und "katastrophaler Schaden" keine eigenständige rechtliche Bedeutung haben, sondern vielmehr beschreibende Begriffe sind, die zur Abgrenzung verschiedener Dimensionen des biologischen Schadens verwendet werden. Insbesondere:

  • Terminaler biologischer Schaden: bezieht sich auf die vorübergehende Unfähigkeit, normale tägliche Aktivitäten aufgrund einer tödlichen Verletzung auszuüben.
  • Katastrophaler Schaden: stellt den intensiven moralischen Schaden dar, der aus dem Bewusstsein des eigenen terminalen Zustands resultiert.
  • Immaterieller Schaden: umfasst sowohl den biologischen Schaden als auch den moralischen Schaden, die beide entschädigungsfähig sind, sofern sie nachgewiesen und quantifizierbar sind.
Die Haftung des Gesundheitsministeriums für Schäden, die aus Infektionen mit den Viren HBV, HIV und HCV bei Empfängern von Bluttransfusionen resultieren, ist außervertraglicher Natur.

Die Rolle der Verjährung

Ein weiterer relevanter Aspekt des Urteils betrifft die Verjährung von Entschädigungsansprüchen. Der Gerichtshof stellte fest, dass im Falle einer HCV-Virusinfektion der Entschädigungsanspruch nach fünf Jahren erlischt, und dies gilt auch für die zu Lebzeiten des Opfers erlittenen Schäden. Dies ist besonders bedeutsam für die Angehörigen, da der Entschädigungsanspruch "jure hereditatis" (als Erbe) von der Rechtzeitigkeit der Forderung abhängt. Der Gerichtshof befand, dass, da dem Patienten die Krankheit und ihre Ursache bekannt waren, die Verjährungsfrist abgelaufen war.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 29492 von 2019 bietet eine grundlegende Orientierung für das Verständnis der Entschädigungsfähigkeit immaterieller Schäden. Die Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Schadensarten und die Bedeutung der Verjährung sind für Juristen und die Angehörigen von Opfern unerlässlich. Die korrekte Anwendung dieser Grundsätze klärt nicht nur die rechtliche Stellung der Geschädigten, sondern bietet auch eine Grundlage für zukünftige Auslegungen und rechtliche Entscheidungen.

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