Kasation Nr. 3791/2024: Verantwortung des Arbeitgebers und Beweislast beim Mobbing

Der Kassationsgerichtshof hat in der Entscheidung Nr. 3791 vom 12. Februar 2024 einen Fall von Mobbing behandelt und wichtige Grundsätze zur Verantwortung des Arbeitgebers und zur Beweislast festgelegt. Der Fall betraf eine Arbeitnehmerin, die Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden verlangte, die ihr aufgrund von schikanierenden Verhaltensweisen des Ministeriums für Bildung, Universität und Forschung (MIUR) entstanden waren.

Der Fall und die Entscheidung des Berufungsgerichts

In erster Instanz hatte das Gericht von Fermo die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen, eine Entscheidung, die später vom Berufungsgericht Ancona bestätigt wurde. Letzteres verneinte das Vorliegen von Mobbing und hielt die Beweise für systematische verfolgungsartige Verhaltensweisen und die schikanöse Absicht für unzureichend.

Das festgestellte Fehlen der Merkmale von Mobbing lässt die Notwendigkeit nicht entfallen, die eventuelle Verantwortung des Arbeitgebers zu bewerten und festzustellen.

Das Berufungsgericht hat jedoch den Zusammenhang zwischen den Arbeitsbedingungen und dem Gesundheitsschaden der Arbeitnehmerin nicht angemessen berücksichtigt und sich darauf beschränkt, das Fehlen von Mobbing zu bestätigen, ohne die Verantwortung des Arbeitgebers weiter zu analysieren.

Grundsätze der Verantwortung und Beweislast

Der Kassationsgerichtshof hat die Gründe für die Beschwerde angenommen und hervorgehoben, dass Artikel 2087 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Arbeitgeber verpflichtet, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Integrität der Arbeitnehmer zu ergreifen. Auch in Abwesenheit von Mobbing kann der Arbeitgeber verantwortlich gemacht werden, wenn er kein stressfreies Arbeitsumfeld verhindert hat.

  • Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er angemessene Präventionsmaßnahmen ergriffen hat.
  • Der Arbeitnehmer muss das Vorliegen des Schadens und den ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsumfeld beweisen.
  • Die Unterscheidung zwischen Mobbing und Straining ändert nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers.

Zusammenfassend stellt die Entscheidung fest, dass der Richter im Falle des nachgewiesenen Fehlens von Mobbing dennoch die Verantwortung des Arbeitgebers für eventuelle Versäumnisse bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen überprüfen muss.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 3791/2024 des Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Fortschritt zum Schutz der Arbeitnehmer dar. Es wird klargestellt, dass der Arbeitgeber auch in Abwesenheit von Mobbing verpflichtet ist, ein gesundes und stressfreies Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Diese Entscheidung legt großen Wert auf die proaktive Verantwortung des Arbeitgebers und die Notwendigkeit, potenzielle Gesundheitsschäden der Arbeitnehmer zu verhindern, und bestätigt die Komplexität des Themas sowie die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Anwendung der geltenden Vorschriften.

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