Kommentar zur Anordnung Nr. 9190 von 2024 zum Thema Kompetenzkonflikt

Die jüngste Anordnung Nr. 9190 vom 5. April 2024 des Kassationsgerichts bietet bedeutende Anhaltspunkte für die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zum Kompetenzkonflikt zwischen Richtern, insbesondere in Bezug auf Art. 45 der Zivilprozessordnung. In diesem Zusammenhang hat das Gericht einen von Amts wegen vorgeschlagenen Kompetenzregulierungsantrag für unzulässig erklärt und die Bedeutung der genauen Bestimmung der materiellen Zuständigkeit hervorgehoben.

Der Kontext des Urteils

Der Streitfall, der der Anordnung zugrunde liegt, betrifft einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Beschädigung einer kommunalen Wasserleitung, die auf Wartungsmängel zurückzuführen ist. Das Regionale Gericht für öffentliche Gewässer in Neapel hatte einen Kompetenzkonflikt aufgeworfen, konnte jedoch nicht nachweisen, dass eine materielle Zuständigkeit des Ausgangsrichters oder eines anderen Richters vorlag. Das Gericht, das auf das festgelegte Prinzip verwies, hielt diese Unterlassung für einen Grund, den Kompetenzregulierungsantrag für unzulässig zu erklären.

Rechtliche Grundsätze, die im Urteil angewendet wurden

AMTSREGULIERUNG) Kompetenzkonflikt gemäß Art. 45 ZPO - Voraussetzungen - Feststellung einer materiellen Zuständigkeit des Ausgangsrichters oder eines anderen Richters - Notwendigkeit - Fall zu TRAP. Der von Amts wegen vorgeschlagene Kompetenzregulierungsantrag gemäß Art. 45 ZPO ist unzulässig, wenn der nachgeordnete Richter, der von der Einschätzung der Existenz seiner materiellen Zuständigkeit abweicht, nicht die Existenz einer materiellen Zuständigkeit des Ausgangsrichters oder eines anderen Richters feststellt. (In Anwendung des Prinzips hat der Kassationsgerichtshof den von Amts wegen vorgeschlagenen Kompetenzregulierungsantrag für unzulässig erklärt, im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch, der aus der Beschädigung einer kommunalen Wasserleitung aufgrund von Wartungsmängeln resultierte, und zwar von TRAP, das seine eigene materielle Zuständigkeit verneint und die des ordentlichen Richters behauptet hatte, ohne diesen letzten als materiell zuständig zu benennen, wobei festgestellt wurde, dass der Fall aufgrund der bloßen Abwesenheit einer materiellen Zuständigkeit des Richters, der den Konflikt erhoben hatte, vor diesen Richter zurückkehren sollte, und somit auf Grundlage einer Zuständigkeit nach Wert des als zuständig bezeichneten Richters).

Das vom Gericht festgelegte Prinzip hebt die Bedeutung einer klaren und präzisen Bestimmung der materiellen Zuständigkeit im Falle eines Konflikts hervor. Dies ist entscheidend, um nicht nur einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten, sondern auch um Situationen normativer Unsicherheit zu vermeiden. Tatsächlich führt das Fehlen einer klar identifizierbaren Zuständigkeit zu einer unvermeidlichen Unzulässigkeit des Kompetenzregulierungsantrags.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Anordnung Nr. 9190 von 2024 einen wichtigen Leitfaden für Juristen dar, die sich mit Fragen des Kompetenzkonflikts auseinandersetzen müssen. Sie betont, wie entscheidend es für den Richter ist, nicht nur seine eigene Zuständigkeit zu bewerten, sondern auch mögliche Zuständigkeiten anderer Richter zu identifizieren. Die Klarheit in der Definition der materiellen Zuständigkeit erweist sich somit als grundlegender Faktor für das reibungslose Funktionieren der Justiz. Dieser Fall wird sicherlich als Referenz für zukünftige ähnliche Streitigkeiten und für die Auslegung der Vorschriften durch die Richter dienen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci