Im Beschluss Nr. 25925 vom 15. Oktober 2019 hat der Kassationsgerichtshof einen entscheidenden Fall zur Haftung der öffentlichen Verwaltung (P.A.) in Bezug auf Schäden durch eine Gemeindestraße behandelt. Dieser Fall, der aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2011 hervorging, hat wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit und der Instandhaltung der Straßen aufgezeigt.
Die Beschwerde wurde von der Gemeinde Bagni di Lucca eingelegt, nachdem das Berufungsgericht in Florenz die Behörde zur Zahlung von etwa 297.282 Euro an T.V. verurteilt hatte, der Opfer eines Unfalls aufgrund von Eis auf der Straße und des Fehlens eines angemessenen Geländers geworden war. Das Gericht stellte fest, dass die Haftung der Gemeinde auf Artikel 2051 des Zivilgesetzbuches beruhte, der die Haftung für Sachen in Obhut regelt.
Die Haftung der öffentlichen Verwaltung kann sich in der Verletzung von allgemeinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit den Risiken einer Sache, wie zum Beispiel einem ungeeigneten Geländer, konkretisieren.
Die Entscheidung des Kassationsgerichts stellt klar, dass es zur Ausschluss der Haftung der P.A. gemäß Art. 2051 c.c. nicht ausreicht, die Schwierigkeiten bei der Kontrolle eines großen Straßenbereichs geltend zu machen. Wenn der Schaden aus intrinsischen Ursachen der Sache (wie einem Konstruktionsfehler) resultiert, ist die P.A. haftbar. In diesem speziellen Fall hat das Gericht hervorgehoben, dass das Geländer nicht den vorgesehenen Sicherheitsstandards entsprach und somit unzureichend war, um die Benutzer vor Unfällen, auch bei niedrigen Geschwindigkeiten, zu schützen.
Der Beschluss Nr. 25925 von 2019 stellt einen wichtigen Referenzpunkt für die Rechtsprechung zur Haftung der öffentlichen Verwaltung dar. Er unterstreicht die Bedeutung der Gewährleistung der Sicherheit öffentlicher Infrastrukturen und die Notwendigkeit, die intrinsischen Risiken von Sachen in Obhut nicht zu unterschätzen. Die P.A. muss daher angemessene Maßnahmen ergreifen, um Unfälle zu verhindern und die Benutzer zu schützen, und ist für eventuell aus ihrer Nachlässigkeit resultierende Schäden verantwortlich.
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