Analyse des Urteils Cass. civ., Sez. III, n. 10578 von 2018: Entschädigung für Nichtvermögensschäden

Das Urteil des Kassationsgerichts Nr. 10578 von 2018 stellt einen wichtigen Schritt in der italienischen Rechtsprechung bezüglich der Verantwortung von Arbeitgebern im Falle von Berufskrankheiten dar. In diesem Artikel werden wir die wesentlichen Punkte der Entscheidung und die Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen analysieren.

Der Fall und die Entscheidung des Berufungsgerichts

Der vorliegende Fall betrifft B. G., die eine Entschädigung für nichtvermögensschäden infolge des Todes ihres Mannes F. F., der an Mesotheliom litt, beantragt hat, einer Krankheit, die auf die Exposition gegenüber Asbest während der Arbeit für Enel zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht von Venedig hat den Antrag teilweise angenommen und die Verantwortung des Unternehmens für das Versäumnis, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, anerkannt.

Das Gericht stellte fest, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition gegenüber Asbest und der Krankheit des Arbeitnehmers gegeben war, und bekräftigte die Verantwortung des Arbeitgebers.

Die Einwände und Argumente der Beschwerdeführerin

Enel legte Revision ein und argumentierte, dass das Berufungsgericht einen Fehler begangen habe, indem es die Verantwortung anerkannt habe, und verwies auf das Fehlen von Verschulden und das Recht zur Verwendung von Asbest zu jener Zeit. Unter den Beschwerdegründen wurde das Fehlen konkreter Beweise für den Kausalzusammenhang und die Unkenntnis des Arbeitgebers über das Risiko im Zusammenhang mit Asbest hervorgehoben.

  • Verletzung der Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich mit der zivilrechtlichen Verantwortung befassen.
  • Fehlen konkreter Beweise für die Exposition gegenüber Asbest während der Arbeitszeit bei Enel.
  • Fehlen von Verschulden seitens des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung des damaligen rechtlichen Rahmens.

Die Antwort des Kassationsgerichts

Das Kassationsgericht wies die Revision zurück und betonte, dass der Kausalzusammenhang angemessen nachgewiesen worden sei und dass die Verantwortung des Arbeitgebers evident sei. Es wurde hervorgehoben, dass, obwohl Asbest legal verwendet werden konnte, der Arbeitgeber nicht von der Pflicht befreit war, die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten.

Insbesondere stellte das Gericht fest, dass das wissenschaftliche Wissen der damaligen Zeit das Fehlen präventiver Maßnahmen nicht rechtfertigte und dass die Fahrlässigkeit des Arbeitgebers offensichtlich war. Darüber hinaus bestätigte das äußere Urteil des parallelen Falls die Verantwortung von Enel für die Krankheit des Arbeitnehmers.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Cass. civ., Sez. III, n. 10578 von 2018 stellt einen wichtigen Referenzpunkt für zukünftige Streitigkeiten bezüglich der Entschädigung für nichtvermögensschäden infolge von Berufskrankheiten dar. Es unterstreicht die Bedeutung der Verantwortung des Arbeitgebers bei der Gewährleistung einer sicheren Arbeitsumgebung und der Anerkennung der Rechte der Angehörigen von Opfern von Berufskrankheiten.

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