Beschluss Nr. 18518 vom 2024: Verantwortung des Aufbewahrers und Beweislast

Der kürzlich ergangene Beschluss Nr. 18518 vom 8. Juli 2024 des Kassationsgerichts bietet wichtige Klarstellungen zur Verantwortung für verwahrte Sachen gemäß Art. 2051 des italienischen Zivilgesetzbuches. Dieser Fall, der die Parteien C. (D. A.) und C. (S. B.) betrifft, hebt die Beweislast hervor, die auf dem Geschädigten lastet, und trägt dazu bei, das Konzept der objektiven Verantwortung des Aufbewahrers besser zu definieren.

Art der Verantwortung des Aufbewahrers

Die Verantwortung des Aufbewahrers, wie im Artikel 2051 BGB festgelegt, ist objektiver Natur. Das bedeutet, dass der Aufbewahrer für Schäden verantwortlich ist, die durch die verwahrte Sache verursacht werden, unabhängig von seinem Verschulden. Mit anderen Worten, der Geschädigte muss nur zwei grundlegende Elemente nachweisen:

  • den Ursprung des Schadens aus der verwahrten Sache;
  • die Verwahrung der Sache durch die als verantwortlich erachtete Person.

Es ist nicht erforderlich zu beweisen, dass der Aufbewahrer schuldhaft oder fahrlässig gehandelt hat. Diese rechtliche Auslegung zielt darauf ab, den Geschädigten zu schützen und den Entschädigungsprozess zu vereinfachen.

Der spezifische Fall und die Rückverweisung des Gerichts

Im vorliegenden Beschluss hat das Gericht eine frühere Entscheidung des Berufungsgerichts von Salerno aufgehoben und zurückverwiesen, die die Schadensersatzforderung wegen unzureichender Beweise bezüglich des sorgfältigen Fahrverhaltens des Opfers abgelehnt hatte. Dieser Aspekt ist entscheidend, da das Gericht betont hat, dass im Hinblick auf die Verantwortung gemäß Art. 2051 BGB nicht nachgewiesen werden muss, dass das Geschädigte keine Schuld im Umgang mit der verwahrten Sache hatte, vorausgesetzt, die beiden oben genannten Elemente werden nachgewiesen.

Verantwortung des Aufbewahrers - Objektive Natur - Beweislast liegt beim Geschädigten - Kausalzusammenhang zwischen Sache und Ereignis - Verwahrung - Ausreichend - Sorgfalt im Umgang mit der verwahrten Sache - Ausschluss - Tatbestand. Im Bereich der Verantwortung gemäß Art. 2051 BGB, angesichts der objektiven Natur der Verantwortung des Aufbewahrers, obliegt es dem Geschädigten, nur den Ursprung des Schadens aus der Sache und die Verwahrung derselben durch den vermeintlich Verantwortlichen nachzuweisen, nicht jedoch die eigene Abwesenheit von Schuld im Umgang mit ihr. (Anwendung des Grundsatzes: Das Kassationsgericht hat die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen, die die Schadensersatzforderung wegen Beweisnot abgelehnt hatte, hinsichtlich des sorgfältigen und vorsichtigen Fahrverhaltens des Opfers).

Fazit

Dieser Beschluss stellt einen wichtigen Schritt zur Definition der Verantwortung des Aufbewahrers dar, indem die Rechte des Geschädigten klargestellt und der Weg zur Erlangung einer Entschädigung vereinfacht wird. Der Ansatz des Kassationsgerichts zielt darauf ab, einen besseren Schutz für die geschädigten Parteien zu gewährleisten und zu betonen, dass die Beweislast zur Nachweis der Verantwortung des Aufbewahrers auf die wesentlichen Aspekte beschränkt ist. In einem komplexen rechtlichen Kontext wie dem aktuellen ist es entscheidend, dass die beteiligten Parteien diese Dynamiken verstehen, um ihre Rechte bestmöglich zu schützen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci