Kommentar zur Entscheidung Ordinanza Nr. 17108 vom 2024: Der Wettbewerbsverzicht und die unzulässigen Absprachen

Die recente Ordinanza Nr. 17108 vom 20. Juni 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet eine wichtige Überlegung zu den Grenzen von Wettbewerbsverträgen und zu den durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 287 von 1990 verbotenen Absprachen. Dieses Urteil, das die von V. gegen D. eingereichte Beschwerde zurückweist, hebt hervor, wie wettbewerbswidrige Absprachen die Gültigkeit von Verträgen, die im Rahmen solcher unzulässigen Vereinbarungen geschlossen wurden, beeinflussen können.

Der rechtliche Rahmen

Der italienische Rechtsrahmen in Bezug auf den Wettbewerb wird hauptsächlich durch das Gesetz Nr. 287 von 1990 geregelt, das darauf abzielt, einen fairen Wettbewerb auf dem Markt zu gewährleisten. Insbesondere verbietet Artikel 2 Absprachen, die den Wettbewerb einschränken können. Die zentrale Frage dieses Urteils konzentriert sich auf die Auswirkungen solcher Absprachen auf die im Rahmen ihrer Durchführung geschlossenen Verträge.

(WETTBEWERBSVERZICHT) - IM ALLGEMEINEN Verbotene Absprachen gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 287 von 1990 - Verträge, die im Rahmen der verbotenen Absprachen geschlossen wurden - Behörde, die für die Regulierung des Marktes zuständig ist - Feststellung der Unzulässigkeit der Absprachen - Relevanz für die Nichtigkeit des „nachgelagerten“ Vertrags - Bedingung - Sachverhalt. Im Hinblick auf die Feststellung des Schadens durch wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 287 von 1990 steht der Anspruch auf Schadensersatz für alle Verträge zu, die eine Anwendung unzulässiger Absprachen darstellen, auch wenn sie vor der Feststellung ihrer Unzulässigkeit durch die unabhängige Behörde, die für die Regulierung dieses Marktes zuständig ist, abgeschlossen wurden, vorausgesetzt, dass die Absprachen vor dem als nichtig gemeldeten Geschäft getroffen wurden. (Im vorliegenden Fall hat der Kassationsgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt, das die Nichtigkeit des Vertrags ausgeschlossen hatte, da dieser zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, der vor der Verbreitung des ABI-Modells und der Maßnahme der Aufsichtsbehörde lag, die eine wettbewerbswidrige Absprache beinhaltete).

Analyse des Urteils

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Entscheidung des Berufungsgerichts Rom bestätigt und die Nichtigkeit des von V. mit D. geschlossenen Vertrags ausgeschlossen, da dieser vor der Verbreitung eines ABI-Modells und der Maßnahme der Aufsichtsbehörde abgeschlossen wurde. Dies impliziert, dass der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Antitrust-Vorschriften verstieß, auch wenn er sich später als Teil einer wettbewerbswidrigen Abrede herausstellte.

In diesem Kontext ist es wichtig, die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  • Die Gültigkeit von Verträgen, die vor der Feststellung der Unzulässigkeit abgeschlossen wurden.
  • Die zeitliche Relevanz der verbotenen Absprachen im Verhältnis zu den „nachgelagerten“ Verträgen.
  • Die Rolle der Aufsichtsbehörde bei der Regulierung wettbewerbswidriger Praktiken.

Schlussfolgerungen

Die Ordinanza Nr. 17108 von 2024 stellt eine wichtige Klarstellung im Wettbewerbsrecht dar. Sie legt fest, dass die Gültigkeit eines Wettbewerbsverzichtsvertrags nicht automatisch als nichtig angesehen werden kann, wenn er vor der Feststellung einer unzulässigen Abrede abgeschlossen wurde. Dies bietet den Vertragsparteien mehr Sicherheit, erfordert jedoch auch Aufmerksamkeit von Seiten der Juristen bei der Erstellung und Überprüfung solcher Vereinbarungen. Das Urteil trägt somit dazu bei, einen klareren rechtlichen Rahmen zu skizzieren und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu unterstützen, mit dem Ziel, faire und transparente Geschäftspraktiken zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci