Vertragsauslegung: Kommentar zur Verordnung Nr. 353 vom 2025

Im Bereich des Zivilrechts spielt die Auslegung von Vertragsklauseln eine grundlegende Rolle bei der Lösung von Streitigkeiten. Die Verordnung Nr. 353 vom 8. Januar 2025 des Kassationsgerichts bietet bedeutende Denkanstöße zu diesem Thema, insbesondere bezüglich der Unanfechtbarkeit der vom Tatsachengericht vorgenommenen Auslegung und der Grenzen der Überprüfung solcher Bewertungen im Rahmen der Rechtmäßigkeit.

Das Prinzip der Unanfechtbarkeit der vertraglichen Auslegung

Das Kassationsgericht hat klargestellt, dass die Auslegung eines Vertrags dem Tatsachengericht vorbehalten ist, das nach den Regeln der Vertragsauslegung handelt. Der in der Verordnung wiedergegebene Leitsatz lautet:

UNANFECHTBARKEIT VOR DEM KASSATIONSGERICHT Frage der fehlerhaften Auslegung von Vertragsklauseln - Zulässigkeit - Grenzen - Fallkonstellation. Die Auslegung des Vertrags ist dem Tatsachengericht vorbehalten und kann im Rahmen der Rechtmäßigkeit nur wegen fehlerhafter oder unzureichender Begründung oder wegen Verletzung der Regeln der Vertragsauslegung angefochten werden, die sich durch die spezifische Angabe im Kassationsantrag ergeben muss, wie sich das Denkens des Richters von den genannten Regeln abweicht; andernfalls führt die Rekonstruktion des Inhalts des Willens der Parteien lediglich zu einem Vorschlag für eine andere Auslegung als die angefochtene, die als solche im Rahmen der Rechtmäßigkeit unzulässig ist. (Im vorliegenden Fall hat das Kassationsgericht in Anwendung dieses Prinzips den Antrag auf Kassation für unzulässig erklärt, mit dem - in einem Schadensersatzprozess wegen Nichterfüllung von Verpflichtungen eines Fachmanns, der mit der Wärmedämmung eines Gebäudes beauftragt war - die Auslegung des Berufungsgerichts angefochten wurde, das die novative Natur der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln ausgeschlossen hatte, da diese Kritik nicht durch die Darstellung eines objektiven Widerspruchs zum allgemeinen Sinn, der dem Text und dem interpretierten Verhalten zugeschrieben wird, oder durch die offensichtliche Unlogik oder innere Widersprüchlichkeit der Gesamtauslegung des Dokuments, sondern lediglich durch die bloße Angabe der Gründe, warum die kritisierte Auslegung nicht als teilbar erachtet wurde, gegenüber der als vorzugswürdig betrachteten, artikuliert worden war).

Dieses Prinzip zeigt, dass ein Kassationsantrag nicht darauf beschränkt sein kann, eine andere Auslegung vorzuschlagen, sondern spezifisch darlegen muss, wie die Auslegung des Tatsachengerichts von den gesetzlichen Normen abweicht.

Der Sachverhalt und die praktischen Implikationen

Der zu prüfende Sachverhalt betraf einen Fall von Schadensersatz wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen. In diesem Zusammenhang hat das Kassationsgericht den Antrag für unzulässig erklärt, da die an die Auslegung des Tatsachengerichts gerichteten Kritiken nicht die erforderlichen Spezifikationsanforderungen erfüllten. Dies führt zu Überlegungen zur Bedeutung einer angemessenen Vorbereitung der Kassationsgründe, insbesondere:

  • Die Notwendigkeit, die Verstöße gegen die Regeln der Auslegung klar anzugeben.
  • Die Anforderung einer gründlichen Analyse der vom Tatsachengericht gegebenen Begründungen.
  • Das Risiko der Unzulässigkeit, wenn die Kritiken allgemein oder nicht ausreichend begründet bleiben.

Fazit

Die Verordnung Nr. 353 vom 2025 unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und gut begründeten vertraglichen Auslegung und hebt die Grenzen und Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen der Kassation hervor. Für Fachleute im Rechtsbereich ist es von grundlegender Bedeutung, diese Aspekte zu berücksichtigen, um eine korrekte Verteidigung der Rechte ihrer Mandanten zu gewährleisten und zu vermeiden, dass sie in den Fehler geraten, allgemeine Kritiken zu äußern, die das Ergebnis des Antrags gefährden könnten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci