Das kürzliche Urteil des Kassationsgerichts n. 34570, verkündet am 3. Oktober 2023, bietet wichtige Denkanstöße zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs, der infolge einer infizierten Bluttransfusion erlitten wurde. Insbesondere hat das Gericht die Frage des exordium praescriptionis behandelt und klargestellt, dass die Verjährungsfrist nicht mit der Einreichung des Entschädigungsantrags zusammenfällt, sondern ab dem Zeitpunkt läuft, an dem der Schaden bekannt wird.
Der Fall, den das Gericht behandelte, betraf den Schadensersatzanspruch von zwei Angehörigen eines Opfers einer HCV-Infektion durch Transfusion. Das Berufungsgericht in Rom hatte das Gesundheitsministerium zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, aber das Ministerium hat die Entscheidung angefochten und die Verjährungsfrist bestritten. Das Kassationsgericht hat die bereits in dem Urteil n. 576/2008 aufgestellten Prinzipien bekräftigt, wonach die Verjährung ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Schaden objektiv wahrnehmbar und erkennbar wird.
Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Schadensersatz beginnt am Tag, an dem der Tod als ungerechter Schaden infolge des Verhaltens eines Dritten wahrgenommen wird.
Das Gericht hat klargestellt, dass für Schäden, die aus zivilrechtlicher Haftung für Bluttransfusionen resultieren, die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Schadens beginnt, auch im Lichte der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Dieses Prinzip ist besonders relevant in Fällen von sogenannten „langfristig latenten“ Schäden, bei denen der Schaden erst nach längerer Zeit sichtbar wird. Das Gericht hat daher ausgeschlossen, dass der Beginn der Verjährung mit der Einreichung des Entschädigungsantrags zusammenfallen könnte, und betont, dass der Schaden klar wahrgenommen werden muss und nicht mit einem einfachen materiellen Ereignis verbunden sein darf.
Zusammenfassend betont das Urteil n. 34570/2023 des Kassationsgerichts die Bedeutung einer korrekten Auslegung der Vorschriften zur Verjährung im Zivilrecht, insbesondere in komplexen Fällen wie denen von infizierten Bluttransfusionen. Die Entscheidung stellt einen bedeutenden Schritt dar, um sicherzustellen, dass Opfer ungerechter Schäden ihre Rechte geltend machen können, ohne von restriktiven Interpretationen zur Verjährung behindert zu werden. Es ist entscheidend, dass die betroffenen Personen den Unterschied zwischen dem Zeitpunkt des materiellen Schadensereignisses und dem Zeitpunkt seiner Erkennbarkeit verstehen, um rechtzeitig handeln und ihre Rechte schützen zu können.
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