Haftungsrecht und Aufsicht: Kommentar zu dem Urteil Cass. civ., Sez. III, Ord. n. 8306 vom 2024

Die kürzlich ergangene Entscheidung des Kassationsgerichts, III. Zivilsenat, Nr. 8306 vom 27. März 2024, bietet wichtige Denkanstöße zur zivilrechtlichen Haftung öffentlicher Einrichtungen im Falle von Schäden, die durch auf der Straße zurückgelassene Gegenstände verursacht werden. Das Urteil reiht sich in die juristische Debatte zur Anwendung des Art. 2051 BGB und der Beweislast im Bereich der Aufsicht ein.

Der zu prüfende Fall

Die Gemeinde Altavilla Milicia wurde zur Verantwortung gezogen für die Schäden, die durch den Tod eines Motorradfahrers verursacht wurden, der die Kontrolle über sein Fahrzeug aufgrund eines auf der Fahrbahn zurückgelassenen Reifens verloren hatte. Die Angehörigen des Opfers hatten Schadensersatz gefordert, und zunächst hatte das Gericht von Termini Imerese die Verantwortung der Gemeinde anerkannt. Im Berufungsverfahren jedoch reduzierte das Gericht von Palermo den Schadensersatzbetrag, was die Gemeinde dazu brachte, beim Kassationsgericht Berufung einzulegen.

Im Hinblick auf die Haftung gemäß Art. 2051 BGB muss bei der Rekonstruktion des ursächlichen Zusammenhangs zur Schadensbestimmung das Verhalten des Geschädigten unter Berücksichtigung des Prinzips der Eigenverantwortung berücksichtigt werden.

Relevante rechtliche Grundsätze

Das Kassationsgericht hat einige grundlegende Prinzipien zur Haftung für Sachen in Aufsicht bekräftigt. Insbesondere sieht Art. 2051 BGB vor, dass der Aufsichtspflichtige für Schäden haftet, die durch eine in seiner Obhut befindliche Sache verursacht werden, es sei denn, er kann einen Zufall nachweisen. Dies bedeutet, dass im Falle der Haftung für Sachen in Obhut die Beweislast auf den Aufsichtspflichtigen übergeht, der nachweisen muss, dass er in der Pflege der Sache keine Schuld trifft.

  • Der Geschädigte muss nur den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang nachweisen.
  • Der Aufsichtspflichtige muss den Zufall nachweisen, um sich von der Haftung zu befreien.
  • Das Verhalten des Geschädigten kann die Bewertung der Haftung beeinflussen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 8306 vom 2024 unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Bewertung des Verhaltens aller beteiligten Parteien. Das Gericht hat klargestellt, dass nicht nur die Gemeinde als Aufsichtspflichtiger der Straße für die Anwesenheit gefährlicher Gegenstände auf der Fahrbahn haftet, sondern auch das Verhalten des Motorradfahrers berücksichtigt werden muss. Das Prinzip der Eigenverantwortung, das im Art. 2 der Verfassung angesprochen wird, regt dazu an, darüber nachzudenken, wie unvorsichtiges Verhalten die Kausalität eines Unfalls beeinflussen kann. Letztlich stellt das Urteil einen wichtigen Schritt in Richtung größerer Klarheit im Bereich der zivilrechtlichen Haftung für Schäden durch Sachen in Obhut dar, wobei die Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen den Verantwortlichkeiten öffentlicher Einrichtungen und denen der Bürger hervorgehoben wird.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci