Das Urteil Nr. 19180 vom 19. Juli 2018 des Kassationsgerichts stellt eine bedeutende Reflexion über die zivilrechtliche Haftung und die Beweislast im Zusammenhang mit der Verwendung von kosmetischen Produkten dar, die potenziell schädliche Substanzen enthalten. Der Fall, der einen an Psoriasis erkrankten Patienten betrifft, wirft grundlegende Fragen zum Konzept der Gefährlichkeit von Geschäftstätigkeiten und zur korrekten rechtlichen Einstufung der erlittenen Schäden auf.
Der Kläger, G.E., hat die Gesellschaft Nova Resium s.a.s. verklagt und Schadensersatz für die Verschlechterung seiner Krankheit aufgrund eines Handelsprodukts verlangt. Zunächst wurde die Klage sowohl in erster Instanz als auch in der Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die Vermarktung von kosmetischen Produkten nicht in die Kategorie der gefährlichen Tätigkeiten gemäß Art. 2050 c.c. falle.
Das Kassationsgericht hat die Gründe des Rechtsmittels angenommen und die Bedeutung hervorgehoben, die Besonderheiten des konkreten Falls bei der Bewertung der Gefährlichkeit zu berücksichtigen.
Zu den zentralen Punkten des Urteils gehört die Analyse der Beweislast im Bereich der Haftung für gefährliche Tätigkeiten. Das Gericht hat betont, dass die Gefährlichkeit nicht abstrakt bewertet werden darf, sondern die konkreten Umstände, unter denen die Tätigkeit stattfindet, berücksichtigt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, zwischen Folgendem zu unterscheiden:
Das Gericht hat verdeutlicht, dass die Vermarktung eines Produkts, das pharmakologische Substanzen enthält, auch wenn es als kosmetisch präsentiert wird, in den Bereich der gefährlichen Tätigkeiten fallen kann, was eine größere Sorgfalt und Aufmerksamkeit seitens des Händlers erfordert.
Die Entscheidung des Kassationsgerichts unterstreicht die Notwendigkeit, die Kategorien der Haftung im Handelsbereich, insbesondere in Bezug auf kosmetische Produkte, zu überdenken. Die erweiterte Auslegung des Art. 2050 c.c. bietet einen größeren Schutz für die Verbraucher und gewährleistet, dass auch scheinbar harmlose Tätigkeiten im Falle von Schäden, die durch schädliche Komponenten verursacht werden, haftbar gemacht werden können.
Das Urteil Nr. 19180/2018 des Kassationsgerichts klärt nicht nur relevante Aspekte der zivilrechtlichen Haftung, sondern fordert einen Perspektivwechsel bei der Bewertung der Gefährlichkeit von Geschäftstätigkeiten. Die Relevanz der konkreten Umstände, verbunden mit einer größeren Aufmerksamkeit für die Sicherheit der Verbraucher, stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer gerechteren und verantwortungsvolleren Rechtsprechung dar.