Gerichtsbarkeit: Kommentar zur Verordnung Nr. 31242 des Jahres 2024 des Kassationsgerichts

Die jüngste Verordnung Nr. 31242 des Kassationsgerichts, erlassen am 6. Dezember 2024, bietet wichtige Anhaltspunkte hinsichtlich der Verteilung der Gerichtsbarkeit zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten, insbesondere in Fällen von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten innerhalb öffentlicher Einrichtungen. Die zentrale Frage betrifft die Verantwortung der hierarchischen Vorgesetzten und die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Mobbing.

Der zu prüfende Fall

Die Beschwerde wurde von @Sa.Pa., einer Führungskraft der AGCOM, eingereicht, die ihren Vorgesetzten B.B. wegen immaterieller Schäden, die aus Mobbing-Akten resultieren, angezeigt hat. In erster Instanz hatte das Tribunal von Rom den Antrag auf Entschädigung teilweise gutgeheißen, während das Berufungsgericht von Rom, in Abänderung des Urteils, den Mangel an Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts festgestellt hatte, und argumentierte, dass solche Streitigkeiten vom Verwaltungsgericht behandelt werden sollten.

Die Gerichtsbarkeit wird auf der Grundlage des Antrags bestimmt, und es ist auf das substantielle Petitum zu achten, d.h. auf die intrinsische Natur der zur Entscheidung gestellten Position.

Die Begründungen des Gerichts

Das Kassationsgericht hat die Beschwerde angenommen und festgestellt, dass die Gerichtsbarkeit beim ordentlichen Gericht liege. Es ist interessant zu bemerken, dass das Gericht betont hat, dass die Verantwortung des hierarchischen Vorgesetzten nicht lediglich vertraglicher Natur sein kann, sondern außervertraglich, basierend auf dem Prinzip des neminem laedere. Mit anderen Worten, das Verhalten von B.B. ist nicht nur auf seine Rolle innerhalb der Einrichtung zurückzuführen, sondern muss auch in Bezug auf die Mobbing-Akte bewertet werden, die gegen @Sa.Pa. begangen wurden.

Das Gericht hat hervorgehoben, dass, obwohl das Arbeitsverhältnis einen Kontext darstellen kann, Mobbing-Aktionen und verfolgungsähnliche Verhaltensweisen als eigenständige Delikte behandelt werden müssen, die nicht automatisch der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuordnen sind.

Praktische und rechtliche Auswirkungen

Diese Verordnung hat erhebliche Auswirkungen für öffentliche Angestellte, die mit Mobbing-Situationen konfrontiert sind. Insbesondere klärt sie, dass:

  • Die Verantwortung der hierarchischen Vorgesetzten für Mobbing-Akte zivilrechtlich verfolgt werden kann, obwohl sie zu öffentlichen Einrichtungen gehören.
  • Das Prinzip des neminem laedere ist entscheidend bei der Bewertung der illegalen Handlungen eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen.
  • Die Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts in Fällen von außervertraglicher Verantwortung anwendbar ist, wodurch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen wird.

Diese Punkte bieten einen gangbaren Weg für Angestellte, die am Arbeitsplatz Belästigungen oder verfolgungsähnliches Verhalten erleiden, und ermöglichen es ihnen, in einem günstiger gestalteten Kontext nach Gerechtigkeit zu streben.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 31242 des Kassationsgerichts einen wichtigen Schritt bei der Definition der Grenzen der Gerichtsbarkeit in Bezug auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten dar, die öffentliche Einrichtungen betreffen. Sie festigt die Vorstellung, dass die Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts auch auf illegale Handlungen von hierarchischen Vorgesetzten ausgeweitet werden kann, wodurch ein besserer Schutz für Arbeitnehmer geschaffen wird. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Juristen auf diese rechtlichen Entwicklungen achten, um ihre Mandanten angemessen zu unterstützen.

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