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Gerichtsbarkeit: Kommentar zur Verfügung Nr. 31242 des Jahres 2024 des Kassationsgerichts. | Anwaltskanzlei Bianucci

Gerichtsbarkeit: Kommentar zur Anordnung Nr. 31242/2024 des Kassationsgerichtshofs

Die jüngste Anordnung Nr. 31242 des Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione), erlassen am 6. Dezember 2024, bietet wichtige Einblicke in die Zuständigkeitsverteilung zwischen ordentlichem Richter und Verwaltungsrichter, insbesondere in Fällen von Arbeitsstreitigkeiten innerhalb von öffentlichen Einrichtungen. Die zentrale Frage betrifft die Haftung von Vorgesetzten und die Anwendbarkeit von Mobbing-bezogenen Vorschriften.

Der untersuchte Fall

Die Beschwerde wurde von @Sa.Pa., einer Führungskraft der AGCOM, eingereicht, die ihren Vorgesetzten B.B. wegen nicht-materieller Schäden aufgrund von Mobbing-Handlungen anzeigte. In erster Instanz hatte das Tribunal von Rom die Entschädigungsforderung teilweise stattgegeben, während das Berufungsgericht von Rom in Abänderung des Urteils die Zuständigkeit des ordentlichen Richters verneint und argumentiert hatte, dass solche Streitigkeiten vom Verwaltungsrichter zu behandeln seien.

Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Klage und es ist auf das materielle Klagebegehren, d.h. die intrinsische Natur der vor Gericht vorgebrachten Position, abzustellen.

Die Begründungen des Gerichts

Der Kassationsgerichtshof gab der Beschwerde statt und entschied, dass die Zuständigkeit beim ordentlichen Richter liege. Es ist bemerkenswert, dass das Gericht betonte, dass die Haftung des Vorgesetzten nicht als rein vertraglich, sondern als deliktisch, basierend auf dem Grundsatz neminem laedere (niemandem Schaden zufügen), betrachtet werden könne. Mit anderen Worten, das Verhalten von B.B. sei nicht nur auf seine Rolle innerhalb der Einrichtung zurückzuführen, sondern müsse auch in Bezug auf die gegen @Sa.Pa. verübten Mobbing-Handlungen bewertet werden.

Das Gericht hob hervor, dass, obwohl das Arbeitsverhältnis einen Rahmen bilden könne, Mobbing-Handlungen und schikanöse Verhaltensweisen als eigenständige Rechtswidrigkeiten zu behandeln seien und nicht automatisch der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuordnen seien.

Praktische und juristische Implikationen

Diese Anordnung hat erhebliche Auswirkungen für öffentliche Bedienstete, die mit Mobbing-Situationen konfrontiert sind. Insbesondere klärt sie, dass:

  • Die Haftung von Vorgesetzten für Mobbing-Handlungen auch dann zivilrechtlich verfolgt werden kann, wenn sie öffentlichen Einrichtungen angehören.
  • Der Grundsatz neminem laedere bei der Beurteilung rechtswidriger Verhaltensweisen eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen von grundlegender Bedeutung ist.
  • Die Zuständigkeit des ordentlichen Richters bei deliktischer Haftung anwendbar ist und somit die Zuständigkeit des Verwaltungsrichters ausschließt.

Diese Punkte bieten einen gangbaren Weg für Arbeitnehmer, die Belästigungen oder schikanöses Verhalten am Arbeitsplatz erleiden, und ermöglichen es ihnen, in einem günstigeren Umfeld Gerechtigkeit zu suchen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung Nr. 31242 des Kassationsgerichtshofs einen wichtigen Schritt bei der Definition der Zuständigkeitsgrenzen in Bezug auf Arbeitsstreitigkeiten mit öffentlichen Einrichtungen darstellt. Sie festigt die Vorstellung, dass die Zuständigkeit des ordentlichen Richters auch auf rechtswidrige Handlungen von Vorgesetzten ausgedehnt werden kann, und eröffnet damit eine größere Schutzmöglichkeit für Arbeitnehmer. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Juristen diesen Entwicklungen in der Rechtsprechung Beachtung schenken, um ihre Mandanten angemessen zu beraten.

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