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Die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Gefahrenstellen: Eine Analyse des Urteils Cass. Civ., Sez. III, Nr. 8306/2024

Der Kassationsgerichtshof hat mit dem Beschluss Nr. 8306 vom 27. März 2024 einen Fall von zivilrechtlicher Haftung behandelt, der die Gemeinde Altavilla Milicia und einen tödlichen Verkehrsunfall betrifft. Das Urteil bietet wichtige Anregungen zur Verantwortung öffentlicher Stellen für die Instandhaltung von Straßen und zur Rolle des Verhaltens des Geschädigten bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs.

Der Fall und die rechtlichen Fragen

Der Vorfall ereignete sich 1998 und führte zum Tod des Fahrers eines Mofas, der mit einem auf der Fahrbahn liegenden Reifen kollidierte. Die Angehörigen des Opfers klagten die Gemeinde, indem sie die Verantwortung der Behörde wegen unterlassener Straßeninstandhaltung und der Gefahrenstelle, die durch den gefährlichen Gegenstand dargestellt wurde, geltend machten. Das Berufungsgericht von Palermo akzeptierte zunächst die Entschädigungsforderung, doch die Gemeinde legte Berufung ein und bestritt die Qualifizierung der Haftung.

Die Haftung des Aufbewahrers ist gesetzlich für die bloße Existenz eines Aufbewahrungsverhältnisses vorgesehen und kann nur durch den Nachweis von höherer Gewalt entkräftet werden.

Rechtsprinzipien, die vom Kassationsgerichtshof aufgestellt wurden

Bei seiner Entscheidung bekräftigte das Gericht die Anwendbarkeit des Art. 2051 BGB in Bezug auf die Haftung für verwahrte Sachen und hob hervor, dass die Beweislast beim Kläger liegt, um den kausalen Zusammenhang nachzuweisen, während sich der Aufbewahrer nur durch den Nachweis von höherer Gewalt entlasten kann. Das Gericht betonte, dass das Verhalten des Geschädigten bei der Bewertung des Vorfalls berücksichtigt werden muss, im Einklang mit dem Prinzip der Eigenverantwortung, das im Art. 2 der Verfassung und im Art. 1227 BGB vorgesehen ist.

  • Das Verhalten des Geschädigten muss untersucht werden, um dessen kausale Bedeutung im schädigenden Ereignis zu bewerten.
  • Der Transport eines Passagiers auf einem für einen Fahrer zugelassenen Mofa beeinflusst die Sicherheit des Fahrens.
  • Das Unterlassen des Tragens eines Helms durch den Fahrer muss bei der Rekonstruktion der Ätiologie des Vorfalls berücksichtigt werden.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt das Urteil des Kassationsgerichts Nr. 8306/2024 eine wichtige Klarstellung zur Verantwortung öffentlicher Stellen im Falle von Schäden durch Gefahrenstellen auf der Straße dar. Es hebt die Bedeutung hervor, auch das Verhalten des Geschädigten bei der Feststellung der Haftung zu bewerten und betont, dass die Verantwortung nicht immer ausschließlich dem Aufbewahrer der Straße zugeordnet werden kann. Die Entscheidung regt zu einem umfassenderen Nachdenken über die Notwendigkeit einer größeren Aufmerksamkeit von Seiten der Straßenbenutzer und der Institutionen bei der Prävention von Unfällen an.