Der Kassationshof und die Nichtigkeit des Werkvertrags: Kommentar zur Verordnung Nr. 36399 von 2023

Die kürzlich erlassene Verordnung Nr. 36399 des Kassationshofs, datiert auf den 29. Dezember 2023, wirft bedeutende Fragen zur Nichtigkeit von Werkverträgen und zu den Verantwortlichkeiten der beteiligten Parteien auf. Im Besonderen betrifft der behandelte Fall die Entschädigung für Schäden, die durch Renovierungsarbeiten verursacht wurden, die ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wurden. Lassen Sie uns die wesentlichen Punkte des Urteils und die rechtlichen Auswirkungen für die Fachleute der Branche analysieren.

Der zu prüfende Fall

A.A. hatte B.B. verklagt und Schadensersatz für die an seiner Wohnung entstandenen Schäden aufgrund von Arbeiten am benachbarten Grundstück gefordert. Das Appellationsgericht Neapel hatte mit Urteil Nr. 1719/2021 die Berufung von A.A. zurückgewiesen, der die Gültigkeit des Werkvertrags wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Bauvorschriften anfocht. Dies führte dazu, dass A.A. beim Kassationshof Beschwerde einlegte.

Der Kassationshof stellte fest, dass die Nichtigkeit des Werkvertrags nicht automatisch in Abwesenheit einer Genehmigung erklärt werden kann, es sei denn, es wird der Nachweis eines Verstoßes gegen zwingende Normen erbracht.

Die Entscheidungen des Kassationshofs

Der Kassationshof erklärte die Beschwerde von A.A. für unzulässig und hob hervor, dass das örtliche Gericht die feststehenden Rechtsprinzipien korrekt angewendet hatte. Es ist wichtig zu beachten, dass gemäß dem Urteil das Fehlen einer Genehmigung nicht automatisch die Nichtigkeit des Werkvertrags zur Folge hat, sondern von Fall zu Fall bewertet werden muss. Insbesondere verwies der Gerichtshof auf Art. 1421 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der es erlaubt, die Nichtigkeit jederzeit und von jedermann geltend zu machen.

  • Die Nichtigkeit tritt nur im Falle eines illegalen Bauvorhabens ein, wenn die Genehmigung vollständig fehlt.
  • Die Verantwortung für Schäden, die Dritten zugefügt werden, kann nur im Falle von culpa in eligendo, d. h. wenn die Arbeiten einem ungeeigneten Subjekt anvertraut werden, zugeordnet werden.
  • Die amtliche technische Beratung spielte eine entscheidende Rolle bei der Feststellung der Art der Arbeiten und deren Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften.

Fazit

Das Urteil Nr. 36399 des Kassationshofs bietet bedeutende Anhaltspunkte für das Verständnis der Regelungen des Werkvertrags und der damit verbundenen Verantwortlichkeiten. Fachleute und Unternehmen müssen auf die Regularität der Genehmigungen und die Durchführung der Arbeiten achten, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiterhin, und Fälle wie dieser unterstreichen die Bedeutung einer angemessenen rechtlichen Beratung im Bauwesen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci