Haftung des Betreibers einer Motocross-Strecke: das Urteil Nr. 17942 von 2024

Die zivilrechtliche Haftung des Betreibers einer Motocross-Strecke ist ein Thema juristischer Debatten, insbesondere wenn ein Unfall passiert. Die kürzlich ergangene Verfügung Nr. 17942 vom 28. Juni 2024 des Kassationsgerichts bietet interessante Einblicke in die geltende Rechtslage zur Haftung für verwahrte Sachen, insbesondere gemäß Art. 2051 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Kontext des Urteils

Im vorliegenden Fall hat M. (M. A.) A. (D. C.) verklagt und die Haftung der letzteren für einen Unfall, der während einer Sportveranstaltung auf einer Motocross-Strecke geschah, geltend gemacht. Das Berufungsgericht Venedig hatte zuvor die Haftung des Betreibers ausgeschlossen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass ein "atypisches" Risiko auf der Strecke vorhanden war, das seinen Sturz verursacht hatte.

Die Leitsätze des Kassationsgerichts

Im Allgemeinen. Im Falle eines Unfalls auf einer Motocross-Strecke muss die nach Art. 2051 BGB geforderte Ätiologie in Bezug auf die dem Betreiber der Strecke obliegende Verwahrung und die damit verbundene Haftung auf ein "atypisches" Risiko bezogen werden, das auch von einem ausreichend erfahrenen Fahrer nicht leicht vermeidbar ist; während alle anderen Ereignisse, die auf ein "normales" oder "typisches" Risiko im Zusammenhang mit diesem Motorsport zurückzuführen sind, in den Bereich der gewöhnlichen Kausalität fallen. (Im vorliegenden Fall hat der OGH die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, die die Haftung des Verwalters ausgeschlossen hatte, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass sein Sturz aufgrund der Anwesenheit eines "atypischen" Risikos auf der Strecke, also eines schwer erkennbaren Hindernisses, das auch von einem sorgfältigen Motorradfahrer nicht leicht vermeidbar war, eingetreten war).

Dieser Leitsatz verdeutlicht ein grundlegendes Prinzip im italienischen Zivilrecht: Die Haftung des Verwahrers tritt nur in Anwesenheit von Gefahren in Kraft, die auch von einem erfahrenen Subjekt nicht vermieden werden können. Das Gericht hat bekräftigt, dass der Betreiber einer Motocross-Strecke nicht für Ereignisse verantwortlich gemacht werden kann, die im Rahmen der Normalität des Sportrisikos liegen.

Praktische Implikationen des Urteils

Das Urteil bietet eine klare Unterscheidung zwischen:

  • Atypisches Risiko: ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Risiko, das die Aktivierung der Haftung des Betreibers rechtfertigen würde.
  • Typisches Risiko: die mit der Ausübung des Motocross verbundenen Risiken, die jeder erfahrene Fahrer kennen und handhaben sollte.

Diese Unterscheidung ist entscheidend, um die Haftungen im Sportbereich und allgemein für die Verwahrung von Gütern und Spielräumen zu verstehen. Das Gericht hat klargestellt, dass die Existenz eines atypischen Risikos nachgewiesen werden muss, um die Haftung des Verwahrers geltend zu machen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 17942 von 2024 eine wichtige Klarstellung zur zivilrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten dar. Das Kassationsgericht hat betont, dass die Haftung des Betreibers einer Motocross-Strecke auf Situationen beschränkt ist, in denen atypische Gefahren erkennbar sind, und damit die Haftung für Unfälle ausschließt, die auf normalen und typischen Risiken des Motocross zurückzuführen sind. Diese juristische Auslegung bietet einen höheren Schutz für Betreiber von Sportanlagen und skizziert einen klareren und vorhersehbareren Haftungsrahmen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci