Urteil Nr. 16493 vom 2024: Schadensersatzangebot und Anerkennung von Milderungsgründen

Das Urteil Nr. 16493 vom 23. Februar 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet bedeutende Einblicke in die Fragen des Schadensersatzes und der Milderungsgründe im Zusammenhang mit dem Verhalten des Angeklagten. Insbesondere wird klargestellt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Milderungsgrund gemäß Art. 62 Nr. 6 des Strafgesetzbuches im Falle der Nichtannahme des Schadensersatzes durch das Opfer angewendet werden kann.

Der Normenkontext

Die betreffenden Vorschrift, Art. 62 Nr. 6 StGB, sieht vor, dass der Milderungsgrund anerkannt werden kann, wenn der Angeklagte ein Schadensersatzangebot gemacht hat, das von dem Opfer nicht angenommen wurde. Das Gericht hat jedoch betont, dass für die Anwendung dieses Milderungsgrundes erforderlich ist, dass das Angebot in der Form eines echten Angebots erfolgt ist, wie in den Artikeln 1209 und folgenden des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt. Dies bedeutet, dass der Angeklagte den Betrag, der zu ersetzen ist, hinterlegen und dem Opfer zur Verfügung stellen muss, um eine fundierte Bewertung der Situation zu ermöglichen.

Die Bedeutung des echten Angebots

Angebot eines Schadensersatzes - Nichtannahme durch das Opfer - Anerkennung des Milderungsgrundes gemäß Art. 62 Nr. 6 StGB - Voraussetzungen - Notwendigkeit, dass der Vorschlag in der Form eines echten Angebots gemacht wurde - Gründe - Sachverhalt. Im Hinblick auf die Umstände kann der Milderungsgrund gemäß Art. 62 Nr. 6 StGB nur anerkannt werden, wenn das Opfer den Schadensersatz nicht angenommen hat, vorausgesetzt, der Angeklagte hat nach den Formen des echten Angebots gemäß den Artikeln 1209 und folgenden des Bürgerlichen Gesetzbuches gehandelt, indem er den Betrag hinterlegt und dem Opfer zur Verfügung stellt, um diesem zu ermöglichen, die Eignung zur Schadensersatzleistung zu bewerten und mit der notwendigen Überlegung zu entscheiden, ob er es annehmen möchte oder nicht, und dem Richter zu erlauben, dessen Angemessenheit und die Rückführbarkeit zu einer tatsächlichen Reue des Täters zu bewerten. (Sachverhalt bezüglich eines Betrags, der durch einen Geschäftscheck angeboten wurde, der vom Opfer abgelehnt wurde, wobei das Gericht die Konfigurierbarkeit des Milderungsgrundes ausschloss, da der Check nicht hinterlegt und dem Opfer zur Verfügung gestellt worden war).

Im analysierten Fall hat das Gericht die Konfigurierbarkeit des Milderungsgrundes ausgeschlossen, da das Angebot über einen Geschäftscheck gemacht worden war, der nicht hinterlegt worden war. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er zeigt, dass der Angeklagte die erforderlichen Formalitäten nicht eingehalten hat, um dem Opfer eine korrekte Bewertung des Angebots zu ermöglichen. Das Gericht hat daher entschieden, dass ohne die Hinterlegung des Betrags das Angebot nicht als gültig für die Anerkennung des Milderungsgrundes angesehen werden kann.

Fazit

Das Urteil Nr. 16493 vom 2024 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich des Schadensersatzes und der Milderungsgründe dar. Es wird klargestellt, dass ein Schadensersatzangebot, um wirksam zu sein, bestimmten Modalitäten folgen muss, andernfalls besteht die Gefahr, dass es vom Richter nicht berücksichtigt wird. Diese höchstrichterliche Auslegung fordert die Angeklagten auf, besondere Aufmerksamkeit auf die Formen des Schadensersatzangebots zu legen, da die Verfahrensordnung erheblichen Einfluss auf die Bewertung ihrer strafrechtlichen Verantwortung haben kann.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci