Ärztliche Haftung: Kommentar zur Verordnung Nr. 11137 von 2024 zur Schadensregulierung

Vor kurzem hat der Kassationsgerichtshof die Verordnung Nr. 11137 vom 24. April 2024 erlassen, die wichtige Klarstellungen zur ärztlichen Haftung bietet. Diese Entscheidung behandelt das delikate Thema der Schadensregulierung im Falle einer fehlerhaften medizinischen Behandlung, insbesondere wenn die vom Patienten erlittene Verletzung durch einen nachfolgenden chirurgischen Eingriff behoben werden kann. Die Entscheidung ist entscheidend, um zu verstehen, wie die geltenden Vorschriften, insbesondere Art. 1227, Abs. 2, BGB, im Kontext der Haftung von Gesundheitsberufen angewendet werden.

Der Rechtsrahmen

Nach italienischem Recht wird die ärztliche Haftung durch eine Reihe von Vorschriften geregelt, die darauf abzielen, den Patienten im Falle von Schäden durch berufliche Fehler zu schützen. Art. 1227, Abs. 2, BGB sieht vor, dass der Geschädigte die Verschlechterung des Schadens vermeiden muss. Allerdings hat der Kassationsgerichtshof in der Verordnung Nr. 11137 die Anwendbarkeit dieser Norm ausgeschlossen, wenn der Schaden durch einen nachfolgenden Eingriff korrigiert werden kann. Dieser Aspekt ist grundlegend, da er eine Reflexion über die Pflicht zur Schadensminimierung und den Grundsatz des objektiven Treu und Glaubens erfordert.

Die Maxime des Urteils

Im Allgemeinen. Im Bereich der ärztlichen Haftung, wenn die Verletzung, die durch eine fehlerhafte Behandlung entstanden ist, durch einen nachfolgenden chirurgischen Eingriff behoben werden kann, ist die Norm des Art. 1227, Abs. 2, BGB nicht anwendbar, da dem Geschädigten so eine Pflicht auferlegt würde, die über die Pflicht hinausgeht, die Verschlechterung des Schadens zu vermeiden. Diese Pflicht basiert auf dem Grundsatz des objektiven Treu und Glaubens, insbesondere auf dem Grundsatz des Schutzes des Nutzens der Gegenseite, im Rahmen des eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Opfers. (In Anwendung dieses Prinzips hielt der Kassationsgerichtshof das Urteil, das die Forderung des Schädigers nach Schadensregulierung in Höhe des Wertes des geringeren biologischen Schadens, der nach den chirurgischen Eingriffen verbleiben würde, die geeignet waren, die Folgen der fehlerhaften Durchführung eines chirurgischen Eingriffs an Brust und Bauch teilweise zu beheben, zuzüglich der Kosten solcher Eingriffe, zurückwies, für unangreifbar).

Diese Maxime klärt das Prinzip, dass der Patient nicht verpflichtet ist, sich weiteren Eingriffen zu unterziehen, um die Verschlechterung des Schadens zu vermeiden, und schafft damit einen wichtigen rechtlichen Präzedenzfall. Das Gericht betonte, dass es eine Verletzung des Grundsatzes des objektiven Treu und Glaubens wäre, eine solche Verpflichtung dem Geschädigten aufzuerlegen, die auch den Nutzen der Gegenseite schützen sollte.

Auswirkungen und abschließende Überlegungen

Die Folgen dieses Urteils sind sowohl für Patienten als auch für Gesundheitsberufe von Bedeutung. Einerseits können sich die Patienten im Falle von medizinischen Fehlern besser geschützt fühlen, da sie wissen, dass sie nicht verpflichtet sind, sich weiteren Eingriffen zu unterziehen, um Schadensersatz zu erhalten. Andererseits müssen die Gesundheitsberufe sich bewusst sein, dass ihre Verantwortung nicht nur die Erbringung der Dienstleistung umfasst, sondern auch die langfristigen Folgen ihres Handelns berücksichtigen muss.

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 11137 von 2024 einen bedeutenden Schritt in Richtung eines stärkeren Schutzes für Patienten dar und klärt wichtige Aspekte der ärztlichen Haftung. Es ist entscheidend, dass die Akteure im Gesundheitswesen die Bedeutung dieser Entscheidung und ihre Auswirkungen auf die tägliche Ausübung des Berufs verstehen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci