Kommentar zum Urteil Nr. 9679 vom 2024: Vertretung ohne Vollmachten und Schadensersatz

Die kürzlich ergangene Verordnung Nr. 9679 vom 10. April 2024, die vom Kassationsgericht erlassen wurde, bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Figur des Vertreters ohne Vollmachten und die sich daraus ergebenen rechtlichen Konsequenzen. Insbesondere erläutert die Entscheidung die Rechte der gutgläubigen Vertragsparteien und die Maßnahmen, die sie im Falle eines unwirksamen Vertrags ergreifen können.

Der Normative Kontext und das Urteil

Die Hauptfrage, die das Gericht behandelt, betrifft Artikel 1398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Klage regelt, die der Vertragspartner erheben kann, der auf die Wirksamkeit des von einem Vertreter ohne Vollmachten geschlossenen Vertrags vertraut hat. Laut dem Gericht kann der gutgläubige Vertragspartner Schadensersatz für den aufgrund der Unwirksamkeit des Vertrags erlittenen Schaden verlangen, ohne dass dies die mögliche Rückforderung von ohne Titel erworbenen Vermögenswerten oder Beträgen ausschließt.

(VERTRETUNG OHNE VOLLMAKT) - SCHADENSERSATZ Klage des gutgläubigen Vertragspartners - Klage desselben auf Rückforderung von Vermögenswerten oder Beträgen, die aufgrund des unwirksamen Geschäfts erworben wurden - Vereinbarkeit. Die nach Art. 1398 BGB vom Vertragspartner, der ohne Verschulden auf die Wirksamkeit des Vertrags vertraut hat, gegen den Vertreter ohne Vollmachten der Gegenseite erhobene Klage auf Schadensersatz für den erlittenen Schaden (getätigte Ausgaben, Aufwand an Aktivitäten, Verlust anderer Geschäfte usw.) stimmt nicht mit der eventuell von ihm unabhängig von seiner psychologischen Haltung bei Abschluss des Vertrags geltend gemachten Klage auf Rückforderung von Vermögenswerten oder Beträgen überein, die der falsus procurator oder andere ohne Titel aufgrund des unwirksamen Geschäfts erworben haben; daraus ergibt sich, dass die Erhebung einer solchen Klage die Erhebung der anderen nicht hindert.

Die Praktischen Implikationen des Urteils

Dieses Urteil hat wichtige praktische Implikationen für Vertragspartner, die in Vertretungskontexten tätig sind. Insbesondere werden zwei Schlüsselaspekte hervorgehoben:

  • Rechte der gutgläubigen Vertragspartner: Die gutgläubigen Vertragspartner können sich wirksam schützen, indem sie Schadensersatz für erlittene Schäden verlangen und gleichzeitig Maßnahmen zur Rückforderung von Beträgen oder Vermögenswerten ergreifen.
  • Unterscheidung der Klagen: Es ist von grundlegender Bedeutung zu verstehen, dass die Klage auf Schadensersatz die Möglichkeit, die Rückgabe von unrechtmäßig erworbenem Eigentum zu verlangen, nicht ausschließt, wodurch eine umfassendere Schutz der Interessen des Vertragspartners gewährleistet wird.

Fazit

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 9679 vom 2024 einen wichtigen Bezugspunkt im Bereich der Vertretung ohne Vollmachten dar. Sie bekräftigt das Prinzip des Schutzes des gutgläubigen Vertragspartners, das Handeln sowohl auf Schadensersatz als auch auf Rückforderung von Vermögenswerten oder Beträgen ermöglicht, ohne dass eine der beiden Klagen die andere beeinträchtigt. Dieses Urteil klärt somit nicht nur die rechtliche Position der Vertragspartner, sondern trägt auch zur Stärkung der Rechtssicherheit im Vertragsbereich bei.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci