Schaden durch Bluttransfusion: Kommentar zur Verordnung Nr. 535 vom 2025

Die kürzlich erlassene Verordnung Nr. 535 vom 09. Januar 2025 des Kassationsgerichts bietet wichtige Klarstellungen zu den Vergleichen im Bereich der Schäden durch Bluttransfusionen und der Annahme von infizierten Blutderivaten. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass das Gesundheitsministerium nicht verpflichtet ist, den Vorschlag eines Vergleichs, der vom Geschädigten gemacht wurde, anzunehmen, und hebt die rechtlichen und praktischen Komplexitäten hervor, die mit solchen Vereinbarungen verbunden sind.

Der Kontext des Urteils

Die Entscheidung des Gerichts fällt in einen heiklen rechtlichen Bereich, der sich mit den Verantwortlichkeiten aus Bluttransfusionen mit infiziertem Blut befasst. In diesen Situationen sind die Opfer oft gezwungen, mit einer öffentlichen Verwaltung zu verhandeln, die gesetzlich verpflichtet ist, strenge Verfahren einzuhalten. Die Verordnung unterstreicht die Bedeutung der schriftlichen Form "ad substantiam" für die Gültigkeit der Vergleichsvereinbarungen.

Im Allgemeinen. Im Bereich der Schäden durch Bluttransfusionen oder durch die Annahme von infizierten Blutderivaten hat das Gesundheitsministerium nicht die Verpflichtung, den Vorschlag eines Vergleichs, der vom Geschädigten gemacht wurde, anzunehmen, angesichts der Notwendigkeit der schriftlichen Form "ad substantiam" der Vergleichsvereinbarung, die in einem einzigen Kontext und mit dem Eingreifen der befugten Organe, die den Willen der öffentlichen Verwaltung binden können, abgeschlossen werden muss, sowie der Notwendigkeit, zur Durchführung des Vergleichs eine komplexe Ermittlungsphase abzuschließen, die die Beschaffung geeigneter Dokumentation über das Vorliegen der tatsächlichen Elemente des Streits erfordert und daher eine Ermessensbewertung sowohl hinsichtlich des "an" als auch des "quantum" in Bezug auf das Interesse an gegenseitigen Zugeständnissen mit der Gegenseite erfordert.

Die rechtlichen Implikationen

Das Gericht hat bestätigt, dass der Direktorenerlass vom 17. November 2003, in dem die in Vergleichsverfahren anerkannten Beträge festgelegt werden, keinen formellen Vergleichsakt darstellt. Dies ist entscheidend für das Verständnis, wie die öffentliche Verwaltung die Schadensersatzansprüche verwaltet, und hebt hervor, dass jeder Vorschlag fallweise bewertet werden muss. Die beteiligten Rechtsnormen, wie Artikel 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuches, verlangen, dass der Vergleich mit dem Einverständnis beider Parteien erfolgt, was eine gründliche Analyse der Situation nach sich zieht.

  • Notwendigkeit der schriftlichen Form für die Gültigkeit der Vereinbarung.
  • Ermessensbewertung durch die öffentliche Verwaltung.
  • Komplexität der Ermittlungsphase zur Beschaffung von Dokumentation.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 535 vom 2025 einen wichtigen Bezugspunkt für diejenigen dar, die sich mit der Frage der Schäden durch Bluttransfusionen auseinandersetzen. Sie klärt nicht nur die Verantwortlichkeiten des Gesundheitsministeriums, sondern auch die Verfahren, die eingehalten werden müssen, um zu einem gültigen Vergleich zu gelangen. Die Opfer solcher Schäden sollten sich daher der Komplexität ihrer Situation bewusst sein und die Bedeutung einer qualifizierten rechtlichen Unterstützung in einem so komplexen rechtlichen Kontext in Betracht ziehen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci