Haftung der Gemeinde für Schäden durch Schlaglöcher: Cass. Civ. n. 15761/2016

Das kürzlich ergangene Urteil n. 15761/2016 des Kassationsgerichts behandelt das heikle Thema der Haftung öffentlicher Einrichtungen für Schäden, die durch gefährliche Straßenverhältnisse, wie im Fall von Schlaglöchern auf einer Straße, verursacht werden. Diese Entscheidung ist bedeutend, um zu verstehen, wie die Rechtsprechung die Normen im Bereich der zivilrechtlichen Haftung und die Rechte der Bürger in Bezug auf die Verkehrssicherheit interpretiert.

Der zu prüfende Fall

Im konkreten Fall hatte C.F. aufgrund eines Sturzes, der durch ein Schlagloch auf der Straße verursacht wurde, Schäden erlitten. Das Berufungsgericht von Taranto hatte zunächst den Antrag auf Entschädigung abgelehnt, da es der Auffassung war, dass das Verhalten der Klägerin den Kausalzusammenhang zwischen der verwalteten Sache und dem erlittenen Schaden unterbrochen habe. Das Kassationsgericht hingegen nahm die Klage an und wies darauf hin, dass die Haftung der öffentlichen Einrichtung nicht allein aufgrund des Verhaltens des Geschädigten ausgeschlossen werden kann.

Die Haftung gemäß Art. 2051 BGB setzt das Bestehen eines Verwahrungsverhältnisses und eine tatsächliche Beziehung zwischen einer Person und der Sache selbst voraus.

Prinzipien der zivilrechtlichen Haftung

Das Gericht erinnerte daran, dass gemäß Art. 2051 des Zivilgesetzbuches die Haftung für Schäden durch verwaltete Sachen objektiver Natur ist. Das bedeutet, dass der Geschädigte den Kausalzusammenhang zwischen der gefährlichen Sache und dem erlittenen Schaden nachweisen muss, während es dem Verwalter obliegt, das Fehlen von Verschulden oder das Vorliegen eines Zufalls zu beweisen. In diesem Zusammenhang betonte das Kassationsgericht, dass die Gefährlichkeit der Sache in Bezug auf ihre Natur und die Vorhersehbarkeit der Gefahrenlage bewertet werden muss.

  • Verpflichtung der öffentlichen Einrichtung zur Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen.
  • Vermutung der Haftung bei Straßenanomalien.
  • Möglichkeit einer Mitverschuldens des Geschädigten.

Schlussfolgerungen

Das Urteil n. 15761/2016 des Kassationsgerichts stellt eine wichtige Bekräftigung der Rechte der Bürger im Bereich der Verkehrssicherheit dar. Es wird betont, dass die Haftung der Gemeinde nicht einfach aufgrund des Verhaltens des Geschädigten ausgeschlossen werden kann, sondern im Lichte der spezifischen Umstände des Falls geprüft werden muss. Die Entscheidung fordert die öffentlichen Einrichtungen auf, die Straßen in einem sicheren Zustand zu halten, und unterstreicht, dass die Sorgfalt bei der Pflege der Straßen eine unerlässliche Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit der Bürger ist.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci