Haftung für Sachen im Gewahrsam: Kommentar zu Cass. civ., Ord. n. 2481/2018

Die kürzliche Entscheidung des Kassationsgerichts, n. 2481 von 2018, bietet bedeutende Anhaltspunkte hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit Schäden, die durch Sachen im Gewahrsam verursacht werden, gemäß Art. 2051 c.c. Das Urteil analysiert den Fall eines Geschädigten, S.V., der vom Gemeinderat von Vicenza Schadensersatz für die Verletzungen, die er durch einen Sturz auf einem unebenen Straßenbelag erlitten hat, gefordert hat. Das Gericht bekräftigte einige grundlegende Prinzipien bezüglich der Bewertung des Kausalzusammenhangs und des Verhaltens des Geschädigten.

Die Haftungsprinzipien gemäß Art. 2051 c.c.

Das Gericht bestätigte, dass die Haftung für Schäden durch Sachen im Gewahrsam objektiver Natur ist, was bedeutet, dass der Geschädigte nur den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Sache und dem erlittenen Schaden erbringen muss. Dieses Prinzip basiert auf verschiedenen Elementen, darunter:

  • Das Gewahrsamsverhältnis zur Sache.
  • Die Notwendigkeit, nachzuweisen, dass der Schaden durch die verwahrte Sache verursacht wurde.
  • Die Rolle des Zufalls als Exkulpationsgrund für die Haftung des Verwahrers.
Die Haftung gemäß Art. 2051 c.c. setzt die Existenz eines Gewahrsamsverhältnisses und eine faktische Beziehung zwischen einer Person und der Sache voraus, die es ermöglicht, sie zu kontrollieren.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht von Vicenza festgestellt, dass das Verhalten von S.V. fahrlässig war und damit den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Gemeinde unterbrochen hat. Das Gericht bestätigte, dass das Verhalten des Geschädigten objektiv bewertet werden muss, wobei die Umstände und der Kontext, in dem der Vorfall stattfand, zu berücksichtigen sind.

Das Verhalten des Geschädigten und der Kausalzusammenhang

Ein entscheidender Aspekt, der aus dem Urteil hervorgeht, ist, dass das Verhalten des Geschädigten einen Zufall darstellen kann, der die Haftung des Verwahrers ausschließt. Das Gericht hob hervor, dass der Geschädigte die Pflicht hat, angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, insbesondere in Situationen, in denen die Gefahr offensichtlich ist. Im konkreten Fall entschied sich S.V., einen Abschnitt mit unebenem Belag zu überqueren, obwohl sicherere Alternativen zur Verfügung standen.

Fazit

Zusammenfassend bietet das Urteil n. 2481/2018 des Kassationsgerichts eine klare Interpretation der Haftungsprinzipien für Sachen im Gewahrsam. Es unterstreicht die Bedeutung des Verhaltens des Geschädigten für die Bestimmung des Kausalzusammenhangs und der Haftung des Verwahrers. Dieser Ansatz könnte zukünftige Rechtsstreitigkeiten beeinflussen, indem er von den Nutzern öffentlicher Güter eine größere Aufmerksamkeit auf die gebotene Vorsicht verlangt.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci