Haftpflicht und Verwahrung: Kommentar zu Cass. civ., Sez. VI - 3, n. 6703 von 2018

Das Urteil des Kassationsgerichts, Sektion VI, n. 6703 von 2018, bietet bedeutende Einblicke in die Haftpflicht für Schäden, die durch verwahrte Objekte verursacht werden, insbesondere wenn die verwahrende Stelle eine öffentliche Verwaltung ist. Der vorliegende Fall betrifft einen Motorradfahrer, der aufgrund einer Ölspur auf der Straße einen Unfall erlitten hat, was Fragen zur Beweislast und zum Begriff des Zufalls aufwirft.

Der rechtliche Kontext des Urteils

Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer P.A. Schadensersatz vom Gemeinderat von Scafati gefordert und behauptet, der Unfall sei durch die Anwesenheit von nicht gekennzeichnetem, viskosem Material verursacht worden. Das Gericht von Nocera Inferiore wies die Berufung zurück und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung der verwahrenden Stelle nicht nachgewiesen hatte. Das Kassationsgericht hingegen nahm die Beschwerde an und hob die Notwendigkeit einer korrekten Verteilung der Beweislast hervor.

Die Haftung für Schäden, die durch verwahrte Objekte verursacht werden, gilt auch für die öffentliche Verwaltung, die den Nachweis eines Zufalls erbringen muss, um ihre eigene Haftung auszuschließen.

Rechtsprinzipien und Beweislast

Das Gericht verwies auf die konsolidierten Rechtsprinzipien, wonach im Bereich der Haftung aus verwahrten Objekten der Verwahrer (in diesem Fall die öffentliche Verwaltung) den Nachweis eines Zufalls erbringen muss, um seine eigene Haftung auszuschließen. In Abwesenheit eines solchen Nachweises ist die Stelle für Schäden verantwortlich, die durch Elemente unter ihrer Verwahrung verursacht werden. Es ist wichtig zu beachten, dass der Zufall konkret und nicht einfach vermutet sein muss.

  • Der Verwahrer muss nachweisen, dass das schädigende Ereignis durch externe und nicht erkennbare Faktoren verursacht wurde.
  • Die bloße Anwesenheit eines Gefahrenpotentials reicht nicht aus, um die Haftung auszuschließen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die verwahrende Stelle nicht intervenieren konnte.

Fazit

Zusammenfassend stellt das Urteil n. 6703 von 2018 des Kassationsgerichts eine wichtige Bestätigung der Prinzipien der zivilrechtlichen Haftung im Bereich der Verwahrung dar. Es betont die Bedeutung der Beweislast, die dem Verwahrer obliegt, der den Nachweis eines Zufalls erbringen muss, um nicht für die verursachten Schäden verantwortlich gemacht zu werden. Die Entscheidung, den Fall an das Gericht von Nocera Inferiore zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen, verdeutlicht die Notwendigkeit einer gründlichen Analyse der spezifischen Umstände und der von den Parteien vorgelegten Beweise.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci